Bestimmung von sachverständigen Personen zur Überprüfung von Langzeitlagern
[Nr.99001036260000 ]
Volltext
Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagengrundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hervorgerufen werden können, hat die Betreiberin oder der Betreiber auf behördliches Verlangen überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG erfüllt sind. Diese Kontrollen sind durch sachverständige Personen durchzuführen.
Eine sachverständige Person bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.
Bei ausländischen antragstellenden Personen sind je nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei den nachfolgend genannten Unterlagen Ausnahmen möglich, sofern die Fachkunde und Zuverlässigkeit auf andere Weise nachgewiesen werden.
Die Bestimmung einer sachverständigen Person erfolgt auf Antrag nach einer Überprüfung, die sich nach § 24 Abs. 2 Deponieverordnung (DepV) richtet. Die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung wird vor der Bekanntgabe (Zulassung) geprüft.
Teaser
Wenn Sie als Sachverständiger nach § 24 DepV für ein stillgelegtes Langzeitlager nach der Deponieverordnung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen (d.h. zugelassen werden).
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag auf Bestimmung als Sachverständiger für Langzeitlager nach § 24 der Deponieverordnung (betrifft Langzeitlager). Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach Prüfung durch die zuständige Behörde erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Bestimmung (Zulassung) kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, soweit der Betriebssitz des Sachverständigen in Niedersachsen liegt.
Voraussetzungen
Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung.
Erforderliche Unterlagen
In Niedersachen erforderliche Anlagen:
- Kopie der Urkunde als Sachverständiger nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz, anerkannt nach § 2 Abs. 1 und § 9 der NBodSUVO. Liegt eine Anerkennung nach § 18 BBodSchG nicht vor, ist zur fachlichen Bewertung der Sachkunde die Stellungnahme eines Fachgremiums, das bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein für die Bewertung der Sachkunde eines Sachverständigen nach NBodSUVO eingerichtet ist, einzuholen.
- Führungszeugnis (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate)
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
F ormulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Es besteht die Möglichkeit auf fristgerechten Widerspruch.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, Goslarsche Straße 3, 31134 Hildesheim, einzulegen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die in einem Bundesland ausgesprochene Bekanntgabe gilt bundesweit.
Die Genehmigungspflicht entfällt beim Vorlegen einer gleichwertigen Genehmigung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat. Diese Genehmigung hat die sachverständige Person vor Tätigkeitsaufnahme vorzulegen. Auf Verlangen der zuständigen Stelle sind die Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
Urheber
List-ID 424 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz