Fernlehrgänge: Anzeige
[Nr.99131020169000 ]
Volltext
Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen, bedürfen keiner Zulassung. Der Vertrieb dieser sog. Hobby-Lehrgänge ist jedoch der zuständigen Stelle anzuzeigen. Bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie evtl. der Vertretereinsatz den Anforderungen des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) entsprechen.
Fernlehrgänge, die nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen, bedürfen einer Zulassung. Weitere Informationen enthält die Leistung " Fernlehrgänge Zulassung ".
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Frist
Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Die zuständige Stelle stellt auf Ihrer Internetseite Anträge und Formulare zum Download zur Verfügung.
Urheber
List-ID 797 (Positivliste; Stand: 12.07.2021)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Kultusministerium