Fachliche Eignung für den grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr: Bescheinigung
[Nr.99105007022000 ]
Urheber
Volltext
Für die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Inland haben, ist die Prüfung des Unternehmers oder einer durch ihn für die Führung der Geschäfte bestellten Person auf fachliche Eignung notwendig.
Darüber hinaus sind die persönliche Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit Grundvoraussetzungen.
Die fachliche Eignung wird durch eine mehrjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung bei der zuständigen Stelle nachgewiesen.
Die Prüfung umfasst unter anderem den Nachweis über grundlegende Kenntnisse und setzt sich aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammen.
Das Erlangen der fachlichen Eignung ist zudem Voraussetzung für die Genehmigung im innerstaatlichen Straßenpersonenverkehr .
Die zuständige Stelle nimmt die Prüfung ab und stellt nach erfolgreicher Durchführung die Fachkundebescheinigung aus.
Außer der Fachkundeprüfung können gleichwertige Abschlussprüfungen anerkannt werden:
- Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
- Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
- Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer.
Erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 1a Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
Hinweise (Besonderheiten)
Es braucht keine Eignungsprüfung abgelegt werden, wenn in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009, d.h. mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009, ohne Unterbrechung eine leitende Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Personenverkehrs in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachgewiesen werden können. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse vermittelt haben. Sie sind der zuständigen Stelle grundsätzlich durch schriftliche Zeugnisse nachzuweisen.