Seiteninhalt

Gemeinde

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

 


Vorübergehende Rechtsdienstleistungen: Registrierung
[Nr.99094007095000 ]

Volltext

Grundsätzlich muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen, wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen will:

  • Inkassodienstleistungen,
  • Rentenberatung auf dem Gebiet der
    • gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
    • des sozialen Entschädigungsrechts,
    • des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
  • Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden

Wer im Gebiet der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs niedergelassen ist, der mit einer der registrierungspflichtigen Rechtsdienstleistungen vergleichbar ist, darf gemäß § 15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) diese Dienstleistung auch in Deutschland gelegentlich und vorübergehend erbringen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht).

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung, dass die Person oder Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung eines der in § 10 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) genannten Berufe oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf im Staat der Niederlassung während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist
  • Information über das Bestehen oder Nichtbestehen und den Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlage(n)

Urheber

List-ID 458 (Positivliste 4.7; Stand: 01.07.2015)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.07.2015
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium