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Kanzleipflicht nach Patentanwaltsordnung Befreiung
[Nr.99082014000000 ]

Volltext

Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin/einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht nach § 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

  • Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei
    • ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet wird und
    • überwiegende Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

  • 3 Monat(e)
    • § 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)

Rechtsgrundlage(n)

Urheber

List-ID 452 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.09.2018
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium