Ausübung des Berufs als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt im öffentlichen Dienst Gestattung
[Nr.99082013056000 ]
Volltext
Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte,
- die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
- die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder
- die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind,
dürfen ihren Beruf als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.
Die zuständige Stelle kann der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt im öffentlichen Dienst auf Antrag eine Vertreterin/einen Vertreter bestellen oder ihr/ihm gestatten, den Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
- 3 Monat(e)
- § 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsgrundlage(n)
Urheber
List-ID 446 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium