Seiteninhalt

Gemeinde

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

 


Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern zu Versuchszwecken beantragen
[Nr.99110030001000 ]

Urheber

Volltext

Wenn Sie Wirbeltiere aus Drittländern (Nicht-EU-Staaten) einführen möchten, um diese in Tierversuchen beziehungsweise deren Organe oder deren Gewebe zu wissenschaftlichen oder zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, müssen Sie dafür eine Einfuhrgenehmigung beantragen. Eine Genehmigung ist für landwirtschaftliche Nutztiere und Fische (ausgenommen Zebrabärblinge) nicht erforderlich. Zu landwirtschaftlichen Nutztieren zählen Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten und Gänse.

Als Importeur ist derjenige anzusehen, der eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragstellers. Hat dieser keinen Sitz im Inland, ist der inländische Bestimmungsort (Ort der vorgesehenen Verwendung) für die Bestimmung der zuständigen Behörde maßgeblich.

Teaser

Wenn Sie Wirbeltiere zu Tierversuchszwecken aus einem Drittland importieren möchten, benötigen Sie hierfür eine Genehmigung.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern zu Versuchszwecken können Sie in Papierform oder online stellen.

  • Sie machen die erforderlichen Angaben und reichen die benötigten Unterlagen ein.
  • Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit prüft den Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid, der Sie bei positivem Prüfergebnis zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern zu Versuchszwecken berechtigt.
  • Sie erhalten die Information über die zu entrichtende Verwaltungsgebühr.

 Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:

  • Melden Sie sich über das Elster-Unternehmenskonto im Niedersächsischen Verwaltungsportal an.
  • Reichen Sie gegebenenfalls elektronische Kopien (Scans) oder digitale Ausfertigungen der benötigten Unterlagen ein.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Voraussetzungen

  • Sie müssen nachweisen, dass die Tiere zu Versuchszwecken oder zum Zweck einer späteren Organentnahme gezüchtet wurden. Andernfalls müssen Sie nachweisen, dass die für diese Zwecke gezüchteten Tiere sonst nicht verfügbar sind oder die Verwendungszwecke den Einsatz einzuführender Tiere erforderlich machen
  • Sie müssen eine Stellungnahme oder Bestätigung des Tierschutzbeauftragten zur Einfuhr vorlegen
  • Sie müssen Angaben zum Einfuhrort und zum Empfänger machen

Erforderliche Unterlagen

  • Stellungnahme oder Bestätigung des Tierschutzbeauftragten
  • Nachweis, dass die Tiere zu einem dieser Zwecke gezüchtet wurden:
    • Verwendung in Tierversuchen
    • Verwendung der Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken
    • Verwendung der Organe oder Gewebe zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: Mindestens 25,00 EUR, höchstens 100,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Es gibt keine gesetzliche Frist.

Bearbeitungsdauer

  • 1 — 5 Werktag(e)
    • Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Hinweise (Besonderheiten)

Bitte denken Sie daran, die Genehmigung im Vorfeld der tatsächlichen Einfuhr zu beantragen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 03.05.2024
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES); Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML)

Onlinedienste