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Zulassung von Betrieben und Einrichtungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr beantragen
[Nr.99050044007000 ]

Urheber

Volltext

Wenn Sie

  • Affen und Halbaffen (Primaten) sowie aus diesen Tieren hergestellte Erzeugnisse, 
  • Samen von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen, oder
  • Embryonen und Eizellen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen

in andere EU-Mitgliedstaaten ausführen wollen, benötigt Ihr Betrieb eine Zulassung von der zuständigen Behörde.

Um die Zulassung zu erhalten, müssen Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Ebenfalls eine Zulassung benötigen Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Auch Brütereien, aus denen Bruteier oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, benötigen eine Zulassung.

Wenn Sie

  • Affen und Halbaffen (Primaten) sowie aus diesen Tieren hergestellte Erzeugnisse, 
  • Samen von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen, oder
  • Embryonen und Eizellen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen

in andere EU-Mitgliedstaaten ausführen wollen, benötigt Ihr Betrieb eine Zulassung von der zuständigen Behörde.

Um die Zulassung zu erhalten, müssen Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Ebenfalls eine Zulassung benötigen Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Auch Brütereien, aus denen Bruteier oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, benötigen eine Zulassung.

Teaser

Wer Affen und Halbaffen (Primaten) sowie Samen, Embryonen und Eizellen in andere EU-Mitgliedstaaten verbringen möchte, benötigt hierfür eine Zulassung.

Verfahrensablauf

In der Regel läuft das Verfahren wie folgt ab:

  • Stellen Sie einen formlosen Antrag per Post oder E-Mail auf Zulassung Ihres Betriebes bzw. Ihrer Einrichtung
  • Sie werden anschließend telefonisch kontaktiert, um einen Vororttermin zu erhalten
  • Nach dem Termin erhalten Sie Information über die Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags

Ansprechpunkt

Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Postanschrift:
Postfach 39 49
26029 Oldenburg

Tel: 04 41 / 570 26-0
Fax: 04 41 / 570 26-179
Email:  poststelle@laves.niedersachsen.de

Voraussetzungen

Um eine Zulassung zu erhalten, müssen mehrere Anforderungen u.a. an den Betrieb, an das Management und die Tiergesundheit erfüllt werden.

Die zuständige Stelle berät Sie bei Bedarf zu den erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung Ihres Betriebes.

Erforderliche Unterlagen

Einen Antrag auf Zulassung können Sie ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde richten. Grundriss (zumindest Skizze) der Betriebsstätte(n) mit Legende (Bezeichnung der Räumlichkeiten)

Frist

Die Zulassung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel zwischen zwei und vier Wochen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht (zuständig ist das Verwaltungsgericht in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.12.2020
Fachlich freigegeben durch:

 Niedersächsisches Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz