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Anzeige von Tierversuchen

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Wenn Sie anzeigepflichtige Tierversuche durchführen möchten, muss die Anzeige 20 Arbeitstage vor Versuchsbeginn beim LAVES eingegangen sein. Mit der Durchführung des Versuchsvorhabens darf nicht vor Ablauf von 20 Arbeitstagen ab Eingang einer vollständigen (!) Anzeige beim LAVES begonnen werden, es sei denn, das LAVES hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Durchführung keine Einwände bestehen.

Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen

  • zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können
  • zu Versuchszwecken an Tieren die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden
  • zu Versuchszwecken am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können
  • die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden
  • durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken oder die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden

Teaser

Wenn Sie Tierversuche durchführen möchten, müssen Sie dies vor Versuchsbeginn bei der zuständigen Stelle anzeigen. Zu Tierversuchen zählen u.a. Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sein können.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) eingereicht haben, werden diese auf formale Vollständigkeit geprüft. Ihnen wird eine formale Eingangsbestätigung übermittelt. Sollten Rückfragen/Beanstandungen entstehen, werden Sie aufgefordert, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen wird.

Ansprechpunkt

In Niedersachsen ist das Dezernat 33 des Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) für die Anzeige des Tierschutzbeauftragten zuständig.

Voraussetzungen

Die umfangreichen Voraussetzungen sind im § 8a i.V.m. §§ 8 Abs. 2 ff. Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Tierschutz-Versuchstierverordnung aufgeführt.

Zudem benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit mit Tierversuchen eine/n Tierschutzbeauftragte/n. Diese/n können Sie über das dafür vorgesehene Formular beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Formular zur Anzeige eines Tierversuchs
  • gegebenenfalls Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien
  • Belastungstabelle
  • Score Sheet
  • Aufzeichnungsmuster nach § 9 Abs. 5 TierSchG
  • Personenbögen
  • Formblätter »Angaben zur Biometrischen Planung«
  • Nachweise der Ausbildung und der Kenntnisse und Fähigkeiten und der tierexperimentellen Erfahrung der beteiligten Personen
  • Bei Hochschulen als Antragsteller: Beiblatt Finanzierung
     

Kosten

  • Auslagen: In tatsächlicher Höhe gemäß § 13 NVwKostG

    Gebühr: Mindestens 50,00 EUR, höchstens 1000,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Sie dürfen erst nach der Bestellung eines Tierschutzbeauftragten und nach Ablauf von 20 Arbeitstagen ab Eingang einer vollständigen Anzeige beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Bearbeitungsdauer

Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit muss Ihnen 20 Arbeitstage nach  Eingang der vollständigen Anzeige eine Entscheidung mitteilen. Die Anzeige muss den Anforderungen des § 36 Tierschutz-Versuchstierverordnung entsprechen. 



Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Verwaltungsgericht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes einzulegen.

Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 19.10.2020
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit