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Erlaubnis als Buchmacherin oder Buchmacher beantragen
[Nr.99089041005000 ]

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßi g als Buchmacherin oder Buchmacher Wetten bei öffentlichen Pferderennen abschließen oder vermitteln wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird erteilt für

  • die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden,
  • für Sie als Buchmacherin oder  Buchmacher und
  • für die Personen, derer Sie sich zum Abschluss und zur Vermittlung der Wetten bedienen. 

Die Erlaubnis kann mit Befristungen und Auflagen erteilt werden. Es ist auch eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen.  

Buchmacherinnen oder Buchmacher können bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (Pferderennen)

  • selbständig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wettverträge abschließen oder
  • in einen Totalisator oder eine andere Buchmacherin oder einen anderen Buchmacher Wettverträge vermitteln oder
  • im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung Wettverträge abschließen.

Die Wetten können zu festen Gewinnquoten auf der Rennbahn für die am Renntag stattfindenden Rennen angeboten werden. Ansonsten steht es der Buchmacherin oder dem Buchmacher frei, die Wetten auch zum Totalisatorkurs anzubieten. Als Buchmacherin oder Buchmacher können Sie sich in Ausübung des Buchmachergewerbes bei der Vermittlung und des Abschlusses von Pferdewetten durch Angestellte (Buchmachergehilfinnen und Buchmachergehilfen) vertreten lassen.

Teaser

Wenn Sie als Buchmacher Wetten bei öffentlichen Pferderennen abschließen oder vermitteln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.  Näheres dazu erfahren Sie hier.

Ansprechpunkt

Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung

Zuständige Stelle

Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung

Voraussetzungen

Sie müssen eine Prüfung als Buchmacherin oder Buchmacher abgelegt haben oder eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Buchmachergehilfin oder Buchmachergehilfe bei einem erlaubten Buchmacher oder einer erlaubten Buchmacherin nachweisen können.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag auf Erlaubnis zur Buchmacherin oder zum Buchmacher
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate) - bei juristischen Personen (z. B. GmbH) für die zur Geschäftsführung befugten Personen
  • Gewerbezentralregisterauszug (nicht älter als drei Monate) für den Buchmacher oder die Buchmacherin und ggf. die  juristische Person
  • Nachweis über die Prüfung als Buchmacherin oder Buchmacher oder einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit als Buchmachergehilfin oder Buchmachergehilfe
  • Nachweis eines Eigenkapitals in Höhe von EUR 25.000. Dabei haben Antragstellende nachzuweisen, dass es sich hierbei auch nicht teilweise um geliehenes Geld oder um Kapital aus einer Teilhaberschaft Dritter handelt.
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer zuständigen Finanzamts
  • Handelsregisterauszug und Gesellschaftervertrag bei antragstellenden juristischen Personen
  • Grundrisszeichnung der beantragten Örtlichkeit und Kopie des Mietvertrages (ggf. Eigentumsnachweis)
  • Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 5.000 je Buchmacherin oder Buchmacher und je Buchmachergehilfin oder Buchmachergehilfe  EUR 500
  • Sozialkonzept gemäß § 2 Abs. 5 und § 6 GlüStV 2021
  • Nachweis über die Präventionsschulung der Buchmacherin oder des Buchmachers sowie der Buchmachergehilfinnen und Buchmachergehilfen nach § 6Abs. 2 Nr. 3 GlüStV 2021
  • Auszug aus dem Insolvenzregister des für den Wohn/Geschäftsort zuständigen Amtsgerichts
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Auflistung, an welche Institutionen die Wetten vermittelt werden
  • Benennung des Geldwäschebeauftragten gem. § 7 Geldwäschegesetz (GwG) und des verantwortlichen Mitglieds auf Leitungsebene nach § 4 Abs. 3 GwG sowie Risikoanalyse nach § 5 GwG
  • Werbekonzept (§ 5 GlüStV 2021)
  • Benennung der Verantwortlichen Person vor Ort gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 GlüStV 2021
  • Nachweis über die Präventionsschulung der Buchmacherin oder des Buchmachers sowie der Buchmachergehilfinnen und Buchmachergehilfen nach § 6Abs. 2 Nr. 3 GlüStV 2021

Kosten

Die Kosten für die Erlaubnis richten sich nach dem Nds. Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung. Die Rahmengebühr beträgt 350 bis 2.500 EUR.

Die endgültige Festsetzung der Gebühr richtet sich innerhalb dieses Rahmens nach dem Verwaltungsaufwand und dem Wert der Erlaubnis und ist daher individuell unterschiedlich.  

Frist

Es gibt keine Frist

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.  

Verfahrensablauf

  • Sie stellen elektronisch einen Antrag beim Nds. Ministerium für Inneres,Sport und Digitalisierung (gluecksspiel@mi.niedersachsen.de),

    Wenn keine Versagungsgründe vorliegen und Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Erlaubnis und eine Urkunde.

    Die Erlaubnis wird befristet mit einem Widerrufsvorbehalt und Auflagen erteilt.

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Anträgen auf die Erteilung der Erlaubnis als Buchmacherin oder Buchmacher können hinsichtlich der Zuverlässigkeit weitergehende Ermittlungen geführt werden

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.06.2025
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung