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Vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis beantragen
[Nr.99046063088000 ]

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Im Schuldnerverzeichnis werden das Datum der Eintragungsanordnung und der Grund der Eintragung, also etwa die Nichterteilung der Vermögensauskunft, angegeben.

Die elektronischen Verzeichnisse werden bei den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführt. Enthalten sind Eintragungen über diejenigen Schuldner, die ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,

bei denen eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses voraussichtlich erfolglos bleibt,

die nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen,

bei denen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

Teaser

Einträge im Schuldnerverzeichnis werden automatisch nach drei Jahre gelöscht. In bestimmten Fällen ist eine vorzeitige Löschung auf Antrag möglich.

Ansprechpunkt

Zentrales Vollstreckungsgericht Niedersachsen bei dem Amtsgericht Goslar

Kaiserbleek 8

38640 Goslar

Tel.: 05321/68500

Fax: 05321/6850-242

E-Mail: aggs-zevo@justiz.niedersachsen.de

Zuständige Stelle

Zentrales Vollstreckungsgericht Niedersachsen bei dem Amtsgericht Goslar

Kaiserbleek 8

38640 Goslar

Tel.: 05321/68500

Fax: 05321/6850-242

E-Mail: aggs-zevo@justiz.niedersachsen.de

Voraussetzungen

Vorlage eines Nachweises darüber, dass die Forderung des Gläubigers vollständig befriedigt ist oder eines Nachweises, dass der Eintragungsgrund fehlt oder weggefallen ist oder einer vollstreckbaren Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweiligen ausgesetzt worden ist.

Erforderliche Unterlagen

Soll die Löschung beantragt werden, weil der Gläubiger vollständig befriedigt wurde, ist dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass dem Zentralen Vollstreckungsgericht die Forderungshöhe und Angaben zu dem Gläubiger nicht vorliegen.Für den Nachweis der vollständigen Befriedigung ist es daher nicht ausreichend, allein eine Quittung oder einen Zahlungsnachweis vorzulegen. Zudem ist darauf zu achten, dass die Eintragungsanordnung, die gelöscht werden soll, in dem Antrag genau bezeichnet ist.

Erforderlich ist folglich die Vorlage einer Bestätigung des Gläubigers über die vollständige Zahlung der Forderung unter Angabe des Aktenzeichens sowie die Vorlage einer Bestätigung des Gerichtsvollziehers, dass die Eintragung für diese Gläubiger vorgenommen wurde. Alternativ kann eine Bestätigung des Vollstreckungsorgans unter Angabe des Aktenzeichens der Eintragung und Verfahrensnummer über die vollständige Begleichung der Forderung eingereicht werden, sofern die Zahlung dort geleistet wurde. Auch möglich ist die Vorlage des Originals der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels, sofern das Aktenzeichen der Eintragung des Gerichtsvollziehers (Aktenzeichen DR II-...) mit Stempel darauf vermerkt ist.

Bei einer Löschung wegen Fehlens oder Wegfalls des Eintragungsgrundes ist der entsprechende Umstand in der Regel durch eine öffentliche Urkunde oder vergleichbare Beweismittel nachzuweisen.

Bei einer Löschung wegen einer der Eintragung widersprechenden vollstreckbaren Entscheidung ist diese vorzulegen.

Frist

regelmäßige Löschung der Eintragung: nach drei Jahren

Verfahrensablauf

Die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen Sie formlos beim Zentralen Vollstreckungsgericht ("Zuständige Stelle")t.

Hinweis: Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Zentralen Vollstreckungsgerichts.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 07.01.2025
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium