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Gemeinde

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Einsicht in das Vereinsregister nehmen
[Nr.99119004109002 ]

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Wenn Sie Informationen über eingetragene Vereine (e.V.) suchen, können Sie online über das Gemeinsame Registerportal der Länder Einsicht in die Vereinsregister nehmen.

Die Vereinsregister geben unter anderem Auskunft über Namen, Sitz des gesuchten Vereins und die Personen, die den Verein vertreten können.

Sie können die Vereinsregister über das Gemeinsame Registerportal kostenfrei einsehen. Darüber hinaus können Sie kostenfrei auch einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck herunterladen.

Vereinsregister, die nicht über das Gemeinsame Registerportal abrufbar sind, können Sie nur beim zuständigen Amtsgericht oder Registergericht kostenfrei einsehen. Auf Wunsch erhalten Sie dort auch einen gebührenpflichtigen Ausdruck oder amtlichen Ausdruck aus dem Vereinsregister.

Teaser

Wenn Sie Informationen zu bestimmten Vereinen benötigen, können Sie diese im Gemeinsamen Registerportal der Länder suchen. Ist ein Vereinsregister nicht über das Gemeinsame Registerportal abrufbar, können Sie beim zuständigen Registergericht (Amtsgericht) Einsicht nehmen.

Formulare

Online-Dienste vorhanden: Ja

Formulare vorhanden: Nein 

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja 

Persönliches Erscheinen nötig: Nein 

Verfahrensablauf

Suche ohne Registrierung:

  • Rufen Sie das Gemeinsame Registerportal der Länder auf.
  • Klicken Sie im Menü entweder auf »Normale Suche« oder »Erweiterte Suche« und geben Sie entsprechende Schlagworte und Daten an.
  • Klicken Sie auf »Suchen«.
  • Jetzt werden Ihnen die gesuchten Einträge angezeigt und Sie können Dokumente abrufen.
  • Wählen Sie das gewünschte Dokument aus.

Weitere Hilfe finden Sie im Registerportal. 

Auskunftsteinholung beim Amtsgericht als Registergericht:  

Auskünfte bei den Amtsgerichten erhalten Sie nach Einreichung eines Antrages. Bei kostenpflichtigen Auskünften erfolgt dann noch die Erstellung einer Kostenrechnung, die Ihnen per Post zugestellt wird. 

Frist

Über das gemeinsame Registerportal sind Abrufe dauernd möglich.

Bearbeitungsdauer

Sie können die Daten sofort einsehen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 28.08.2024
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium

Ansprechpunkt

Wenn Sie Informationen zu bestimmten Vereinen benötigen, können Sie diese im Gemeinsamen Registerportal der Länder suchen.