Abwasserabgabe reduzieren
[Nr.99129029239000 ]
Urheber
Volltext
Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein und haben beispielsweise Investitionen für:
- die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen oder
- die Errichtung/Erweiterung von Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit für Niederschlagswasser dienen oder
- den Anschluss einer Abwasserbehandlungsanlage an eine andere oder
- den Anschluss von Kleineinleitern an eine Abwasserbehandlungsanlage
getätigt?
Dann können sie diese mit der an das jeweilige Bundesland zu entrichtenden bzw. bereits entrichteten Abwasserabgabe bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen verrechnen. Dies führt zu einer Verringerung des zu zahlenden Abgabebetrags bzw. zur Erstattung eines bereits gezahlten Abgabebetrags.
Verrechenbar sind dabei die entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Anlage geschuldeten Abgabe. Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt Tag genau. Eine Verrechnung des - bedingt durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts - erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus. Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie auf den entsprechenden Formvordrucken bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle ist bei auftretenden Fragestellungen gern behilflich und fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Nachweise zur Verrechnungsmaßnahme an.
Teaser
Für das Einleiten von Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland eine Abwasserabgabe erhoben. Die Abwasserabgabe kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit getätigten Investitionen für die Umsetzung von Maßnahmen verrechnet werden.
Zuständige Stelle
Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes ist die Wasserbehörde zuständig, die über die Abwassereinleitung zu entscheiden hat.
Voraussetzungen
Ein Antrag auf Verrechnung setzt voraus, dass der Abgabepflichtige im Verrechnungszeitraum eine Abgabe zu zahlen hat bzw. bereits gezahlt hat und ihm Aufwendungen entstanden sind.
Siehe § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von den Verrechnungsmöglichkeiten für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.
Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:
- Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG -Abwasserbehandlungsanlage - (incl. Nachweis der Aufwendungen)
- Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG -Abwasseranlage, Sammelkanal, Kleineinleitung - (incl. Nachweis der Aufwendungen)
- Anzeige über Inbetriebnahme einer Abwasseranlage bei Verrechnungserklärungen/Anforderung einer Rückerstattung gemäß § 10 Abs. 3, 4 AbwAG (incl. Nachweis der Aufwendungen)
Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:
- Verrechnungserklärung/Anforderung einer Rückerstattung für verschmutztes Niederschlagswasser (Trennkanalisation, Mischkanalisation) (incl. Nachweis der Aufwendungen)
Kosten
Die Höhe des verrechenbaren Betrags richtet sich nach der Höhe der auf den Verrechnungszeitraum entfallenden Abwasserabgabe sowie der Höhe der Aufwendungen. Gebühren/Auslagen für die Bearbeitung des Antrags fallen nicht an.
Frist
Es gilt die gesetzliche Festsetzungsverjährungsfrist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrags und der Unterlagen
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
- Abwasserabgabe Verrechnung
-
betroffen sind beispielsweise Investitionen:
- der Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen oder
- der Errichtung/Erweiterung von Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit für Niederschlagswasser dienen oder
- des Anschlusses einer Abwasserbehandlungsanlage an eine andere oder
- des Anschlusses von Kleineinleitern an eine Abwasserbehandlungsanlage
- Vorraussetzungen müssen erfüllt werden
- landesspezifische Zuständigkeit
Rechtsbehelf
Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann die Klage erhoben werden.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz