Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Masseurin oder Masseur und medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister beantragen
[Nr.99018071001000 ]
Urheber
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Masseurin oder Masseur und medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister beantragen
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Masseurin oder Masseur und medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister beantragen in Niedersachsen
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Masseurin oder Masseur und medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister beantragen in Niedersachsen
Volltext
Der Beruf Masseur und medizinischer Bademeister ist in Deutschland reglementiert.
Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Masseur und medizinischer Bademeister arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung »Masseur und medizinischer Bademeister« führen und in dem Beruf arbeiten.
Teaser
Wenn Sie die Berufsbezeichnung » Masseur und medizinischer Bademeister « führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Ansprechpunkt
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Lüneburg, team4sl3@ls.niedersachsen.de
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie
- die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind
- über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
Erforderliche Unterlagen
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, zur Bestätigung, dass die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde oder des Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
- Nachweis über die Zuverlässigkeit; Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Dies kann durch die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate, erfolgen.
- ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate
- Da die Einrichtung nach dem Masseur- und Physiotherapeutenrecht durch die örtlich zuständige Stelle zur Annahme von Praktikanten ermächtigt sein muss, ist bitte den Antragspunkten eine Kopie des Ermächtigungsbescheides (liegt der Einrichtung vor) beizufügen. Alternativ kann die zuständige Stelle sowie Aktenzeichen und Datum des genannten Bescheides auf dem Praktikumsnachweis (bitte oben angeführtes Formular verwenden) vermerkt werden.
- Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Frist
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung