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Adoption eines ausländischen Kindes beantragen
[Nr.99013002024000 ]

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann sollten Sie im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären. Nach der Auslandsadoption bleibt die ausländische Geburtsurkunde Ihres Adoptivkindes gültig. Als Adoptiveltern können Sie dennoch zusätzlich eine Beurkundung im Geburtenregister in Deutschland beantragen, wenn das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat.

Hinweis: Entscheidet ein deutsches Gericht über eine Adoption, nimmt dieses auch die Beurkundung vor. Das Gleiche gilt auch, wenn ein deutsches Familiengericht eine Auslandsadoption von einer schwachen in eine starke Adoption umwandelt.

Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen".

Teaser

Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren?

Verfahrensablauf

Sie müssen die erforderlichen Unterlagen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen.

  • Sie können mit der Einreichung auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
  • Haben Sie eigene Kinder, wägt das Gericht ab, ob deren überwiegende Interessen der Adoption entgegenstehen.
  • Dies könnte dann der Fall sein, wenn folgende Ansprüche unangemessen geschmälert würden:
    • Unterhaltsansprüche
    • erbrechtliche Ansprüche
  • Auch wenn der oder die Anzunehmende selbst Kinder hat, prüft das Gericht, ob deren überwiegende Interessen der Annahme entgegenstehen. Deshalb haben die Kinder beider Parteien ein Anhörungsrecht.

Wenn die Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme durch Beschluss aus.

Das Standesamt trägt die Geburt und Sie als Adoptiveltern im Personenstandsregister ein.

Hinweis: Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.

Ansprechpunkt

 An d as örtliche Familiengericht beim Amtsgericht für den Beschluss. Urkunden stellt das örtliche Standesamt aus.

Voraussetzungen

Grundlegende Voraussetzung für die Adoption eines Kindes ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses prognostiziert werden kann.

Die Minderjährigen-Adoption ist nur möglich, wenn das Kind bei Ausspruch der Adoption noch nicht 18 Jahre alt ist.

Weitere Voraussetzungen sind die Befähigung der Annehmenden, Eltern für dieses Kind zu sein, eine angemessene Adoptionspflegezeit und das Vorliegen der Einwilligungserklärungen der Beteiligten.

Erforderliche Unterlagen

Für ein Adoptionsverfahren werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

  • Notariell beurkundeter Adoptionsantrag
  • Einwilligungserklärungen
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde der Annehmenden
  • Staatsangehörigkeitsnachweise der Beteiligten
  • Meldebescheinigungen der Beteiligten
  • Gesundheitszeugnisse der Beteiligten
  • polizeiliche Führungszeugnisse der Annehmenden
  • Einkommensnachweise der Annehmenden

Das Familiengericht wird gegebenenfalls weitere Dokumente anfordern.

Hinweis: Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

Kosten

Es fallen Kosten für die Beurkundung des notariellen Antrags sowie die Ausstellung der Dokumente an.

Fortschreibung der Personenstandsregister am Standesamt des Wohnsitzes: kostenlos.

Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: kostenpflichtig

Frist

Der Antrag auf Minderjährigen-Adoption sollte rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Familiengericht abhängig.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Bitte wenden Sie sich an das zuständige  örtliche Familiengericht beim Amtsgericht für den Beschluss. Urkunden stellt das örtliche Standesamt aus.

Rechtsbehelf

Der ausgesprochende Adoptionsbeschluss ist nicht anfechtbar.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 24.01.2023
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium

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