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Anerkennung von Stellen für Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteprüfungen Erteilung
[Nr.99108032001000 ]

Volltext

Die Genehmigung wird erst nach Überprüfung der Werkstatt erteilt. Der Termin zur Überprüfung der Werkstatt wird vereinbart, wenn der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

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Die Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtenschreibern und Kontrollgeräten können Sie hier beantragen.

Verfahrensablauf

Mit Antragstellung sind die erforderlichen Unterlagen (siehe Punkt »Erforderliche Unterlagen«) vorzulegen. Im zweiten Schritt erfolgt die Überprüfung der Ausstattung und baulichen Gegebenheiten in der Werkstatt vor Ort gemäß Anlage XVIII b der StVZO.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die für Sie örtlich zuständige Innung des KFZ-Handwerks.

Voraussetzungen

Ausstattung und bauliche Gegebenheiten gemäß Anlage XVIII b der StVZO

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer (formlos oder Kopie der Handwerkskarte)

über die Eintragung des Betriebes in die Handwerksrolle oder wenn es sich um einen Fachbetrieb handelt, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, einen Auszug aus dem Handelsregister, aus dem hervorgeht, dass eine Kraftfahrzeugwerkstatt unterhalten wird

  • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer,

dass der Antragsteller und/oder die verantwortlichen Fachkräfte die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte festgestellten Mängel erforderlich sind

  • Qualifikationsurkunden sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang

Zum Nachweis der Vorbildung der für die Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte sind die Qualifikationsurkunden (z.B. Kopie des Meisterbriefes) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang einzureichen

  • Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung

Zum Nachweis der Bescheinigung der Schulung nach Nummer 2.5 der Anlage XVIIId StVZO sind für den Antragsteller und/oder die verantwortlichen Fachkräfte Kopien der Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung einzureichen

  • Führungszeugnis des Antragstellers

und der verantwortlichen Person, nicht älter als 6 Monate

  • Auszug KBA für Antragsteller

und verantwortliche Personen, nicht älter als 6 Monate

  • ausgefüllter Antrag

Anerkennung von Werkstätten für die Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
Der Antrag kann auch postalisch eingereicht werden.

  • Weitere Unterlagen

ergeben sich ggf. aus dem Antragsformular oder werden im Einzelfall angefordert

Frist

Für die Antragstellung sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

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