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Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens über ein Unternehmen
[Nr.99066002058002 ]

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Wenn ein Unternehmen nicht mehr genug Geld zur Verfügung hat oder bald kein Geld mehr haben wird, kann bzw. muss in manchen Fällen über das Vermögen des Unternehmens ein (Unternehmens-)Insolvenzverfahren durchgeführt werden.

Ein Unternehmensinsolvenzverfahren kann sowohl bei juristischen Personen (AG, GmbH, etc.) als auch bei natürlichen Personen (beispielweise Einzelkaufmann) in Betracht kommen.

Bei natürlichen Personen ist es wichtig zu prüfen, ob diese Person insolvenzrechtlich als Verbraucherin oder Verbraucher einzuordnen ist - beispielsweise in den Fällen, in denen der Unternehmensbetrieb eingestellt ist und möglicherweise sämtliche Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren vorliegen (Lesen Sie hierzu auch »Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens«).

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle natürlichen Personen,

  • die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit (aktuell) ausüben oder (in der Vergangenheit) ausgeübt haben
  • die zwar in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
  • Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse nur, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
  • Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind insbesondere Forderungen der Finanzverwaltung aus Lohnsteuer sowie Forderungen von Sozialversicherungsträgern für Beiträge von ehemaligen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Schuldners bzw. der Schuldnerin.

Zur Prüfung der richtigen Verfahrensart sollten Sie (wenn Ihr Unternehmen bereits eingestellt ist) gegenüber dem Insolvenzgericht belegen, dass Sie nicht als Verbraucher/in einzuordnen sind. Dazu können Sie die vorgenannten Forderungen durch geeignete Unterlagen glaubhaft machen (beispielsweise aktueller Klartextkontoauszug des Finanzamtes, Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers über die Art der Rückstände).

Juristische Personen (AG, GmbH, etc.) sollten unbedingt darauf achten, dass eine zur Vertretung des Unternehmens ermächtigte Person den schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterschrieben hat.

Hinsichtlich der Berechtigungen gilt Folgendes:

Bei

  • juristischen Personen (z. B. Kapitalgesellschaften oder eingetragenen Vereinen) sind
    • jede gesetzliche Vertretung (Geschäftsführer/in, Vorstandsmitglied),
    • im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter,
  • bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats,
  • bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG oder KG) jeder persönlich haftende Gesellschafter einzeln

berechtigt, den Eigenantrag für den Rechtsträger zu stellen, auch wenn sie oder er sonst nur gemeinsam mit anderen Personen vertretungsbefugt ist.

Hinweis:
Stellt ein Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats den Antrag, müssen sie auch die Führungslosigkeit glaubhaft machen. Bei einem Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gelten Besonderheiten.

Liegt ein zulässiger Antrag auf Durchführung eines Unternehmensinsolvenzverfahrens vor, wird das Insolvenzgericht üblicherweise eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen und in manchen Fällen eine vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.

Das Insolvenzgericht hat zudem einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn Ihr Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:

  • mindestens 6.000.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Abs. 3 HGB;
  • mindestens 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  • im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.

Weiterhin prüft das Insolvenzgericht, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen kann (Lesen Sie hierzu mehr bei »Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren«).

Dabei prüft das Gericht vor allem, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Finanzierung des Insolvenzverfahrens gesichert ist. Sie sind als Schuldnerin oder als Schuldner bzw. als gesetzliche/r Vertreter/in des schuldnerischen Unternehmens zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet.

Eröffnungsgründe können sowohl beim Eigen- als auch beim Fremdantrag

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und
  • (nur bei juristischen Personen) Überschuldung (§ 18 InsO)

sein.

Bei einem Eigenantrag kommt als Eröffnungsgrund auch die

  • drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 19 InsO)

in Betracht.

Die Finanzierung des Insolvenzverfahrens ist gesichert, wenn die zukünftige Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich decken kann.

Sofern eine natürliche Person einen Eigenantrag stellt und kein ausreichendes Vermögen zur Finanzierung des Insolvenzverfahrens hat, kann sie unter bestimmten Umständen einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen (Lesen Sie hierzu »Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren«).

Zudem sollten Sie in diesen Fällen in Erwägung ziehen, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen (Mehr hierzu unter »Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens«)

Hat das Insolvenzgericht seine Prüfungen abgeschlossen und ermittelt, dass ein zulässiger und begründeter Antrag vorliegt, und ist die Finanzierung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzmasse wahrscheinlich oder durch eine Verfahrenskostenstundung gesichert, so erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss.

Was mit Ihrem Unternehmen (sofern der Betrieb noch nicht eingestellt ist) nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens passiert, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Denkbar ist u.a.:

  • Einstellung des Geschäftsbetriebs und Verwertung der Vermögenswerte
  • Sanierung des Unternehmens durch einen Insolvenzplan (Lesen Sie hierzu mehr bei »Insolvenzplan als Sanierungsinstrument«)
  • Bei natürlichen Personen: Freigabe des Geschäftsbetriebs aus der Insolvenzmasse mit der Konsequenz, dass Sie in einem bestimmten Zeitraum die Insolvenzgläubiger/-innen durch Zahlungen an die Treuhänderin bzw. den Treuhänder so zu stellen haben, wie wenn Sie ein angemessenes Arbeitsverhältnis (als angestellte/r Arbeitnehmer/in) eingegangen wären.

Teaser

Wenn ein Unternehmen nicht mehr genug Geld zur Verfügung hat, kann bzw. muss in manchen Fällen über das Vermögen des Unternehmens ein (Unternehmens-)Insolvenzverfahren durchgeführt werden.

Verfahrensablauf

Liegt ein zulässiger Antrag auf Durchführung eines Unternehmensinsolvenzverfahrens vor, wird das Insolvenzgericht üblicherweise eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen und in manchen Fällen eine vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.

Das Insolvenzgericht hat zudem einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn Ihr Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:

mindestens 6.000.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Abs. 3 HGB;

mindestens 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.

Weiterhin prüft das Insolvenzgericht, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen kann (Lesen Sie hierzu mehr bei Eröffnungsbeschluss Insolvenzverfahren).

Dabei prüft das Gericht vor allem, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Finanzierung des Insolvenzverfahrens gesichert ist. Sie sind als Schuldnerin oder als Schuldner bzw. als gesetzliche/r Vertreter/in des schuldnerischen Unternehmens zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet.

Eröffnungsgründe können sowohl beim Eigen- als auch beim Fremdantrag

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und

(nur bei juristischen Personen) Überschuldung (§ 18 InsO)

sein.

Bei einem Eigenantrag kommt als Eröffnungsgrund auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 19 InsO) in Betracht.

Hat das Insolvenzgericht seine Prüfungen abgeschlossen und ermittelt, dass ein zulässiger und begründeter Antrag vorliegt, und ist die Finanzierung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzmasse wahrscheinlich oder durch eine Verfahrenskostenstundung gesichert, so erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss.

Ansprechpunkt

Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Das zuständige Gericht finden Sie hier .

Voraussetzungen

  • Antragsteller/in (beim Eigenantrag) bzw. Schuldnern/in (beim Fremdantrag) ist (insolvenzrechtlich) nicht als Verbraucher/in einzuordnen.
  • Vorliegen eines Eröffnungsgrundes
    • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
    • drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
    • ggf. Überschuldung (§ 19 InsO)
  • Zukünftige Insolvenzmasse kann voraussichtlich Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren (oder [bei natürlichen Personen] Stundung der Verfahrenskosten wird auf Antrag gewährt)

Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und gegenenfalls weitere Unterlagen

Kosten

Für das Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt eine 0,5 Gebühr nach Nr. 2310 KV GKG an. Maßgeblich für die Berechnung des konkret anfallenden Betrags ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahren.s



Frist

Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person haben bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

Strafbar macht sich derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig den Eröffnungsantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt. 



Bearbeitungsdauer

Je nach Art und Umfang individuell. 

Es ist gesetzlich keine Frist für die Bearbeitung des Eröffnungsantrags vorgesehen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht gemäß § 34 Abs. 1 InsO dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht gemäß § 34 Abs. 2 InsO dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Hinweise (Besonderheiten)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 29.09.2021