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Buchführungshelfer, Gewerbe anmelden
[Nr.99102024007000 ]

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Ausübung eines Gewerbes als Buchführungshelfer/-in oder selbständige(r) Buchhalter/-in unter Hinweis auf die erlaubten Tätigkeiten nach § 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG):

Das Steuerberatungsgesetz und das Rechtsdienstleistungsgesetz setzen der Tätigkeit der Buchführungshilfe enge Grenzen. So ist die Hilfeleistung in Steuersachen oder die Buchführungshilfe den Steuerberatern und Steuerberaterinnen  vorbehalten.

Unzulässig ist auch die grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehaltene Beratung in arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Teaser

Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Buchführungshelfer oder selbständiger Buchhalter; Anmeldung bei den zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Die gegebenenfalls erforderliche Qualifikation muss bei der Gewerbeanmeldung nicht nachgewiesen werden, es bedarf auch keiner Erlaubnis der Finanzbehörden.

Sollte eine Tätigkeit ausgeübt werden, für die eine vorgeschriebene Qualifikation nicht nachgewiesen werden kann, muss mit Maßnahmen der Finanzbehörden und Abmahnungen von Konkurrenten (zum Beispiel Steuerberatern) gerechnet werden.

Unabhängig von der Gewerbeanmeldung ist die ggf. erforderliche fachliche Qualifikation (Buchhalter/-in) bei der Geschäftsstellenleitung des örtlich zuständigen Finanzamts nachzuweisen.

Voraussetzungen

Das Gesetz unterscheidet zwischen solchen Tätigkeiten, die jedermann ausüben darf, und solchen, für die eine weitere Qualifikation notwendig ist. In beiden Fällen müssen Sie ein Gewerbe anmelden.

Tätigkeiten, die ohne besondere Qualifikation zulässig sind (Buchführungshilfe)

Die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung ist, ist jedem erlaubt. Dazu gehören:

  • Schreib- und Rechenarbeiten
  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind
  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person
  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten (zum Beispiel das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen)

Tätigkeiten, die nur mit bestimmten Qualifikationen erlaubt sind (selbständige(r) Buchhalter/-in)

Weitergehende Befugnisse haben Personen, die

  • eine Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden beziehungsweise einen kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und
  • danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig waren.

Hinweise:

  • Als gleichwertige Vorbildung gilt zum Beispiel eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder die Ausbildung als genossenschaftlicher Verbandsprüfer.
  • Den geprüften Kaufmanns- und Fachgehilfen gleichgestellt sind auch Personen mit höherer Qualifikation (zum Beispiel mit abgeschlossener Bilanzbuchhalter-Prüfung oder mit erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichem Studium).

Diese Personen dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

  • laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen), das heißt Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- beziehungsweise Ausgangsbelege, Führung eines Kassenbuchs, Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt)
  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
  • Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
  • technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = "Knopfdruckbilanz")
  • steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung (zum Beispiel durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse)
  • laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

  • Gewerbeanmeldung und Empfangsbestätigung

    Gebühr: Mindestens 10,00 EUR, höchstens 65,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Gewerbeanmeldung: unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit fällig

Nachweis der ggf. erforderlichen fachlichen Qualifikation vor bzw. unverzüglich bei Aufnahme der Tätigkeit

Hinweis:  Bei verspäteter Anzeige muss mit einer Geldbuße gerechnet werden.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

  • Merkblatt Buchhalter/- in auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern Niedersachsen 

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.10.2021
Fachlich freigegeben durch:

Landesamt für Steuern Niedersachsen