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21.04.2021

Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen - Bürgermeister/in

Wahlbekanntmachung anlässlich der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters am 12. September 2021 und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

Gemäß §§ 45 b und 45 i des Niedersächsischen Kommunalwahlgestzes (NKWG) vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), und § 32 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 07. August 2017 (Nds. GVBl. S. 255), gebe ich folgendes bekannt:

Die laufende Kommunalwahlperiode endet am 31. Oktober 2021. Die Landesregierung hat durch Verordnung vom 31. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 378) festgelegt, dass die kommunalen allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen für die Wahlperiode vom 01. November 2021 bis 31. Oktober 2026 am

12. September 2021 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr

stattfinden.

1. Wahlgebiet:

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Holle.

2. Wahlberechtigung

Zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind nach § 48 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionbürgerinnen und Unionsbürger) und am Wahltag

  • mindestens 16 Jahre alt sind und
  • seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Holle ihren Wohnsitz haben.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind gemäß § 48 Abs. 2 NKomVG Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.

3. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit regelt § 80 Abs. 5 i. V. mit § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NKomVG. Danach können Personen gewählt werden, die

  • am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,
  • Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionbürgerinnen und Unionsbürger) und
  • die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten und
  • nicht nach § 49 Abs. 2 NKomVG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

4. Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Nach § 80 Abs. 6 NKomVG ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Beamtin bzw. Beamter auf Zeit und hauptamtlich tätig.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.

Gibt es mehrere zugelassene Wahlvorschäge, ist als Bürgermeisterin oder Bürgermeister gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erfüllt keine Person diese Voraussetzungen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Gemeindewahlleiter zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Verzichtet eine Person auf die Teilnahme an der Stichwahl, so findet die Stichwahl mit der verbliebenen Person statt. Wenn beide Teilnahmeberechtigten verzichten, findet eine neue Direktwahl statt.

Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist die vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Erhält die vorgeschlagene Person nicht die erforderlichen Stimmen, wird eine neue Direktwahl durchgeführt.

5. Stichwahl

Für den Fall, dass eine Stichwahl durchzuführen ist, findet diese am

26. September 2021 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr

statt.

6. Wahlvorschläge

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird aufgrund von Wahlvorschlägen gewählt.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Ein Wahlvorschlag kann nach § 45 a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 NKWG von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) eingereicht werden.

Auf einem Einzelwahlvorschlag können Einzelpersonen sich selbst oder eine andere Person für die Wahl vorschlagen. Ein wählbare Einzelperson kann sich auch dann vorschlagen, wenn sie nicht wahlberechtigt ist (§ 45 d Abs. 2 NKWG).

Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nach § 45 a i. V. mit § 21 Abs. 7 NKWG nicht Mitglied einer anderen Partei sein.


7. Erfordernis der Wahlanzeige

Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, d. h. die nicht

  • am Tag des Bestimmung des Wahltages im Niedersächsischen Landtag mit mindestens einer Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
  • am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,

können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an den kommunalen allgemeinen Neuwahlen angezeigt haben und ihre Parteieigenschaft vom Landeswahlausschuss festgestellt wird.

Folgende Parteien müssen aufgrund der vorstehenden Regelungen ihre Beteiligung an der Wahl nicht anzeigen:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.)
  • Alternative für Deutschland (AfD)

Alle anderen Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 14. Juni 2021 (90. Tag vor der Wahl) der Niedersächsischen Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Wahlanzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landeswahlvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.

8. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und einzreichen. Hierzu wird insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 21 ff. und § 45 d NKWG sowie der §§ 32 ff. NKWO hingewiesen.

Die Wahlvorschläge müssen enthalten:

  • den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,
  • bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese,
  • bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichung führt, auch diese, und
  • die Bezeichnung des Wahlgebietes.

Dem Wahlvorschlag sind die in § 32 Abs. 5 NKWO aufgeführten Anlagen beizufügen. Entsprechende Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge werden von dem Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Gemäß § 21 Abs. 9 NKWG muss der Wahlvorschlag von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe bzw. von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson von dieser selbst unterzeichnet sein.

9. Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag

Der Wahlvorschlag muss nach § 45 d Abs. 3 NKWG von mindestens 60 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Die Formblätter werden von dem Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung stellt.

Diese Unterschriften sind gemäß § 45 d Abs. 4 i. V. mit § 21 Abs. 10 Nrn. 1 bis 4 NKWG nicht erforderlich bei folgenden Parteien oder Wählergruppen:

  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Wählergemeinschaft Sottrum (WG Sottrum)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.)
  • Alternative für Deutschland (AfD)

10. Einreichung der Wahlvorschläge

Ich fordere hiermit dazu auf, Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Holle möglichst frühzeitig einzureichen. Die Wahlvorschläge sind bei dem Gemeindewahlleiter, Am Thie 1, 31188 Holle, einzureichen.

Die Einreichungsfrist endet am

Montag, dem 26. Juli 2021, 18.00 Uhr.

Aufgrund der wegen der Corona-Pandemie bestehenden Beschränkungen, bittet die Gemeinde Holle um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 05062 9084 15.