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Wahlbekanntmachungen

Ersatzbestimmung für ein Mitglied des Ortsrates Derneburg der Gemeinde Holle

Herr Falk-Olaf Hoppe, 31188 Holle ist mit Ablauf des 23.09.2021 als Vertreter der Christlich Demokratischen Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU) aus dem Ortsrat Derneburg der Gemeinde Holle durch Annahme der Wahl als Hauptverwaltungsbeamter ausgeschieden.

Aufgrund des § 38 Kommunalwahlgesetz (NKWG) wird hiermit festgestellt, dass Herr Dietmar Meyer-Adam, 31188 Holle, als Ersatzperson der CDU in den Ortsrat Derneburg nachrückt.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Einspruchsberechtigt ist die von der Feststellung betroffene Person.

Der Einspruch ist bei dem

Gemeindewahlleiter der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle

schriftlich einzureichen.

Ersatzbestimmung für ein Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Holle

Herr Falk-Olaf Hoppe, 31188 Holle ist mit Ablauf des 23.09.2021 als Vertreter der Christlich Demokratischen Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU) aus dem Gemeinderat der Gemeinde Holle durch Annahme der Wahl als Hauptverwaltungsbeamter ausgeschieden.

Aufgrund des § 38 Kommunalwahlgesetz (NKWG) wird hiermit festgestellt, dass Herr Andre Kook, 31188 Holle, als Ersatzperson der CDU in den Gemeinderat nachrückt.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Einspruchsberechtigt ist die von der Feststellung betroffene Person.

Der Einspruch ist bei dem

Gemeindewahlleiter der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle

schriftlich einzureichen.

Bekanntmachung Abschluss Wählerverzeichnis Stichwahl zur Wahl einer Landrätin oder eines Landrates

Die Wählerverzeichnisse der Gemeinde Holle werden am Freitag, den 24. September 2021 um 13.00 Uhr, abgeschlossen.

Danach ist die Beantragung von Briefwahlunterlagen nur noch möglich, wenn jemand plötzlich erkrankt, die Erkrankung schriftlich glaubhaft gemacht wird und für die Aushändigung an Dritte eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Die Aushändigung der Briefwahlunterlagen ist noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, möglich.

Falls eine Person glaubhaft versichert, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Für die oben genannten Fälle ist für das Wahlbüro eine Rufbereitschaft am

Samstag, den 25. September 2021 zwischen 10.00 bis 12.00 Uhr

eingerichtet.

Sie können das Wahlbüro in dieser Zeit unter der Telefonnummer 05062 9084 17 erreichen.

Bekanntmachung Stichwahl zur Wahl der Landrätin oder des Landrates

  1. Die Stichwahl zur Wahl der Landrätin oder des Landrates im Landkreis Hildesheim findet am Sonntag, dem 26. September 2021, von 8.00 bis 18.00 Uhr, statt. Nach Beschluss des Wahlausschusses des Landkreises Hildesheim vom 15. September 2021 nehmen an der Stichwahl teil: 

    SPD / Lynack, Bernd 
    CDU / Wißmann, Evelin

  2. Die Gemeinde Holle ist wie am 12. September 2021 in 10 allgemeine Wahlbezirke und 3 Briefwahlbezirke eingeteilt. In einigen Wahlbezirken sind die Wahlräume nur über Stufen bzw. eine Treppe zu erreichen. Gehbehinderte Personen dieser Wahlbezirke werden daher besonders auf die Möglichkeit der Briefwahl hingewiesen. Die Wahlbenachrichtigungen enthalten einen Hinweis in Form eines Symbols, ob der jeweilige Wahlraum mit dem Rollstuhl erreicht werden kann (teilweise rollstuhlgerecht, Hilfsperson erforderlich).

  3. Die Wahlberechtigten erhalten für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung. Es gilt die Wahl¬benachrichtigung der Wahl vom 12. September 2021. Wahlberechtigte, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden - das sind Personen, die zwischen dem 13. und 26. September 2021 das 16. Lebensjahr vollenden oder Personen, die sich zwischen dem 13. und 26. Juni 2021 in Holle mit Hauptwohnung angemeldet haben - können an der Wahl teilnehmen. Sie werden gesondert benachrichtigt.

  4. Die wählende Person soll dem Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung vorlegen. Sie hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimmen nur in dem für sie/ihnzuständigen Wahlraum abgeben.

  5. Jede wahlberechtigte Person erhält einen Stimmzettel. Der Stimmzettel enthält die Bewerber in der Reihenfolge der Wahl vom 12. September 2021, die an der Stichwahl teilnehmen, unter Angabe der vorgeschlagenen Partei. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die wählende Person gibt die Stimme ab, indem sie durch ein in den entsprechenden Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll, jedoch nicht mehr als eine Stimme auf einem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist sonst ungültig. Der Stimmzettel muss in einer Wahlkabine des Wahlraumes unbeobachtet gekennzeichnet werden. Er wird dann in die bereitstehende Wahlurne gesteckt.

  6. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

  7. Wahlberechtigte, die schon zur Hauptwahl auch für die Stichwahl einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten die Unterlagen ohne weitere Anforderung zugesandt. Ansonsten können Briefwahlunterlagen wie zur Hauptwahl (siehe Wahlbenachrichtigung) beantragt werden. Wählerinnen und Wähler, die einen von der Gemeinde Holle ausgestellten Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl oder bei Vorlage des Wahlscheines in jedem beliebigen Wahlbezirk im Landkreis Hildesheim teilnehmen. Sie erhalten mit dem Wahlschein den amtlichen Stimmzettel, einen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag. Der Wahlbrief muss mit dem unter¬schriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Holle übersandt werden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Brief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters im Rathaus der Gemeinde Holle, Am Thie 1, abgegeben werden.

  8. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

  9. Die Briefwahlvorstände für den Wahlbereich der Ortschaft Holle treten am 26.09.2021 um 15 Uhr im Rathaus der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für den Wahlbereich der Ortschaft Holle zusammen.

  10. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.



Kommunalwahlen 2021 - Amtliche Endergebnisse

Sitzung des Gemeindewahlausschusses am 16.09.21

Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses findet statt am

Donnerstag, den 16. September 2021 um 16.30 Uhr, im Dorfgemeinschaftshaus Sottrum, Triftstraße 9, 31188 Holle OT Sottrum.

Diese Sitzung ist öffentlich. Es hat jede Person Zutritt.

Ich weise darauf hin, dass der Wahlausschuss gemäß § 10 Abs. 3 NKWG ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen weiteren Mitglieder beschlussfähig ist.

Tagesordnung:

  1. Verpflichtung der Beisitzerinnen und Beisitzer des Gemeindewahlausschusses
  2. Bericht über die Prüfung der Niederschriften der Wahlvorstände
  3. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
  4. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates
  5. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl der Ortsräte: Derneburg, Grasdorf, Hackenstedt, Heersum, Holle, Sillium, Sottrum

Wahlbekanntmachung

1. Am 12. September 2021 finden in der Gemeinde Holle folgende Kommunalwahlen statt:

Wahl einer Landrätin oder eines Landrates, Kreistagswahl, Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters,Gemeinderatswahl, sowie Ortsratswahlen in den Ortschaften Derneburg, Grasdorf, Hackenstedt, Heersum, Holle, Sillium und Sottrum.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Eine etwa notwendig werdende Stichwahl der Landratswahl bzw. der Bürgermeisterwahl findet am 26. September 2021 statt.

2. Die Gemeinde Holle ist in 10 allgemeine Wahlbezirke und 3 Briefwahlbezirke für den Wahlbereich der Ortschaft Holle eingeteilt:

01 Derneburg, Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Schloßstraße 15
02 Grasdorf, Wahlraum: Feuerwehrhaus, Landwehr 1
03 Hackenstedt/Söder, Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Am Borbach 1 A
04 Heersum, Wahlraum: Kleinsporthalle, Neuer Weg
05 Holle I, Wahlraum: Feuerwehrhaus, Bertholdstraße 16 A (Achtung: neuer Wahlraum)
06 Holle II, Wahlraum: Grundschule, Bahnhofstraße 13
07 Holle III, Wahlraum: Tagespflegeraum Seniorenzentrum, Bronzeweg 3
08 Luttrum, Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Klevergarten 18
09 Sillium, Wahlraum: Gaststätte „Zur Linde“, Wohldenbergstraße 10
10 Sottrum/Henneckenrode, Wahlraum: Gaststätte Krumfuß, Wasserstraße 1

901001 Briefwahl Holle 1 – Gemeindeverwaltung
901002 Briefwahl Holle 2 – Gemeindeverwaltung
901003 Briefwahl Holle 3 – Gemeindeverwaltung

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 02.08.2021 bis 22.08.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

In einigen Wahlbezirken sind die Wahlräume nur über Stufen bzw. eine Treppe zu erreichen. Gehbehinderte Personen dieser Wahlbezirke werden daher besonders auf die Möglichkeit der Briefwahl hingewiesen. Die Wahlbenachrichtigungen enthalten einen Hinweis in Form eines Symbols, ob der jeweilige Wahlraum mit dem Rollstuhl erreicht werden kann (teilweise rollstuhlgerecht, Hilfsperson erforderlich).

3. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten für die Wahl zu den Vertretungen (Kreistag, Gemeinderat, Ortsräte) die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und jeweils drei Felder für jede Liste, für jede Listenbewerberin und jeden Listenbewerber und für jeden Einzelwahlvorschlag zur Kennzeichnung. Die Stimmzettel für die Direktwahlen (Landrätin/-rat, Bürgermeister/in) enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge und jeweils ein Feld für jeden Bewerber zu Kennzeichnung.

4. Jede wählende Person hat für die Wahl zur Vertretung drei Stimmen. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen zu den Vertretungen statt (z. B. Gemeindewahl und Kreiswahl), so hat sie für jede dieser Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist, drei Stimmen.
Für die Direktwahlen hat jede wählende Person eine Stimme.

5. Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
5.1 bei der Wahl der Vertretungen die Liste, die Bewerberin oder den Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimmen gelten sollen. Sie kann ihre Stimmen verteilen auf
a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
c) Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste oder verschiedener Listen,
d) Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
e) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge, jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist sonst ungültig!
5.2 bei jeder der Direktwahlen auf dem Stimmzettel den Bewerber durch ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimme gelten soll, jedoch nicht mehr als eine Stimme auf einem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist sonst ungültig!

6. Die wählende Person soll dem Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung vorlegen. Sie hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

7. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimmen nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.

8. Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können an der Kreis-, Gemeinde- und Ortsratswahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

An der Landrats- und Bürgermeisterwahl können Personen, die einen Wahlschein besitzen, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl teilnehmen.

Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel, finden gleichzeitig meherere Wahlen statt, die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist.
b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen grünen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
d) Sie legt den verschlossenen grünen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den gelben Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den gelben Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.

Auch wenn gleichzeitig mehrere Wahlen stattfinden, für die sie wahlberechtigt ist, benutzt die wählende Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.

9. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

10. Erhält bei der Direktwahl der Landrätin oder des Landrates bzw. der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zu der/den jeweiligen Direktwahlen eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Die möglicherweise durchzuführende/n Stichwahl/en finden am 26.09.2021, in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr statt. Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme für jede möglicherweise im Wahlgebiet stattfindende Stichwahl.

11. Die Wahl sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

12. Die Briefwahlvorstände für den Wahlbereich der Ortschaft Holle treten um 15 Uhr im Rathaus der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für den Wahlbereich der Ortschaft Holle zusammen.

13. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.

Änderung eines Wahllokales

Bei den Kommunalwahlen am 12. September 2021 sowie einer evtl. stattfindenden Stichwahl und der Bundestagswahl am 26. September 2021 befindet sich das Wahllokal des Wahlbezirkes 05 Holle I nicht in der Gemeindeverwaltung Holle, Am Thie 1, sondern im Feuerwehrhaus, Bertholdstraße 16 A.

05 Holle I neu: Feuerwehrhaus, Bertholdstraße 16 A

Abschluss der Wählerverzeichnisse

Die Wählerverzeichnisse der Gemeinde Holle werden am Freitag, den 10. September 2016 um 13.00 Uhr abgeschlossen.

Danach ist die Beantragung von Briefwahlunterlagen nur noch möglich, wenn jemand plötzlich erkrankt, die Erkrankung schriftlich glaubhaft gemacht wird und für die Aushändigung an Dritte eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Die Aushändigung der Briefwahlunterlagen ist noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, möglich.

Falls eine Person glaubhaft versichert, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Für die oben genannten Fälle ist für das Wahlbüro eine Rufbereitschaft am

Samstag, den 11. September 2021 zwischen 10.00 bis 12.00 Uhr eingerichtet. Sie können das Wahlbüro in dieser Zeit unter der Tele-fonnummer 05062 9084 17 erreichen.

Bekanntmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge

Für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, des Gemeinderates sowie der Ortsräte in den Ortschaften in der Gemeinde Holle am 12.09.2021 hat der Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 29.07.2021 folgende Wahlvorschläge zugelassen:

Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Wahlberechtigte haben gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Dazu können die Wahlberechtigten in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirkes vom 23.08.2021 bis 27.08.2021, zu folgenden Zeiten:

Montag, Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 13:30 – 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr

bei der örtlichen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung einsehen, und zwar an folgenden barrierefrei zugänglichen Stellen: Gemeindeverwaltung Holle, Am Thie 1, 31188 Holle Zimmer 4 oder 5

2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 22.08.2021 eine Wahlbenachrichtigung. Diese Wahlbenachrichtigung soll bei der Stimmabgabe oder der Beantragung eines Wahlscheines vorgelegt werden. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann sein Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis in Anspruch nehmen und ggf. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

3. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum 27.08.2021 von jeder/jedem Wahlberechtigten oder einer von ihr/ihm beauftragten Person bei der örtlichen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4. Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

5. Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist, erhält auf
Antrag einen Wahlschein,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

6. Der Wahlschein wird von der in Ziffer 1 genannten Gemeinde/Stadt erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

7. Wahlscheine können bis zum 10.09.2021, 13:00 Uhr, schriftlich oder mündlich beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. In bestimmten Ausnahmefällen (siehe Nr. 5) kann ein Wahlschein noch bis zum 12.09.2021, 15:00 Uhr, bei der örtlich zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung beantragt werden. Dies gilt auch, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Wer einen Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde/Stadt vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

8. Verlorene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (11.09.2021), ein neuer Wahlschein erteilt werden.

9. Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wählen. Die wählende Person hat der Gemeindewahlleitung der Gemeinde/Stadt, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1. den Wahlschein,
2. den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag
so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.

Sitzung des Gemeindewahlausschusses am 29.07.2021

Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses findet statt am

Donnerstag, den 29. Juli 2021 um 16.30 Uhr, im Dorfgemeinschaftshaus Sottrum, Triftstraße 9, 31188 Holle OT Sottrum.

Diese Sitzung ist öffentlich. Es hat jede Person Zutritt.

Die Vertrauenspersonen der jeweiligen Wahlvorschläge können ebenfalls an dieser Sitzung teilnehmen.

Ich weise darauf hin, dass der Wahlausschuss gemäß § 10 Abs. 3 NKWG ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen weiteren Mitglieder beschlussfähig ist.

Tagesordnung:

  1. Verpflichtung der Beisitzerinnen und Beisitzer des Gemeindewahlausschus-ses
  2. Zulassung der Wahlvorschläge für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
  3. Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates
  4. Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsräte: Derneburg, Grasdorf, Hackenstedt, Heersum, Holle, Sillium, Sottrum

Änderung der Anzahl der Unterstützungsunterschriften

Zu der am 20.04.2021 erfolgten Wahlbekanntmachungen gemäß § 16 und 45 b Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) macht die Gemeinde Holle folgende Rechtsänderung öffentlich bekannt:

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 10.06.2021 abschließend die Änderung des § 21 Abs. 9 Satz 2 und des § 45 d Abs. 3 Satz 2 NKWG beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 18.06.2021 im Niedersächsischen Gesetz- und  Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) veröffentlicht und hat somit Rechtskraft erlangt.

Nach der neuen gesetzlichen Regelung ist die folgende Anzahl von Unterstützungsunterschriften für die Wahl der Vertretung und für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erforderlich:

  • Für die Wahl des Rates der Gemeinde Holle und die Wahl des Ortsrates in der Ortschaft Holle von mindestens 8 Wahlberechtigten des Wahlgebietes.
  • Für die Wahl der Ortsräte in den Ortschaften Derneburg, Grasdorf, Hackenstedt, Heersum, Sillium und Sottrum von mindestens 4 Wahlberechtigten der jeweiligen Ortschaft.
  • Für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Holle von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlgebietes.

Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Holle

Gemäß § 8 Absatz 4 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung wird die Zusammensetzung des Wahlausschusses bekannt gegeben:

Vorsitzender:

Gemeindeangestellter Simon Sibilis, Am Thie 1, 31188 Holle (Gemeindewahlleiter)

Stv. Vorsitzender:

Gemeindeangestellter Michael Kook, Am Thie 1, 31188 Holle (stv. Gemeindewahlleiter)

Weitere Wahlausschussmitglieder:

1. Volker Heckemüller, 31188 Holle OT Holle

2. Hans-Adolf Knopp, 31188 Holle OT Grasdorf

3. Elisabeth Wieduwilt, 31188 Holle OT Luttrum

4. Volker Witteczek, 31188 Holle OT Sottrum

5. Ursula Pfahl, 31188 Holle OT Derneburg

6. Gabriele Buchterkirchen, 31188 Holle OT Sottrum

Stellvertretende Wahlausschussmitglieder:

zu 1. Gabriele Hache, 31188 Holle OT Holle

zu 2. Peter Kook, 31188 Holle OT Holle

zu 3. Wilhelm Krüger, 31188 Holle OT Henneckenrode

zu 4. Monika Sandvoß, 31188 Holle OT Holle

zu 5. Alexander Bilek, 31188 Holle OT Luttrum

zu 6. Peter Weidner, 31188 Holle OT Sottrum

Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen - Bürgermeister/in

Wahlbekanntmachung anlässlich der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters am 12. September 2021 und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

Gemäß §§ 45 b und 45 i des Niedersächsischen Kommunalwahlgestzes (NKWG) vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), und § 32 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 07. August 2017 (Nds. GVBl. S. 255), gebe ich folgendes bekannt:

Die laufende Kommunalwahlperiode endet am 31. Oktober 2021. Die Landesregierung hat durch Verordnung vom 31. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 378) festgelegt, dass die kommunalen allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen für die Wahlperiode vom 01. November 2021 bis 31. Oktober 2026 am

12. September 2021 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr

stattfinden.

1. Wahlgebiet:

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Holle.

2. Wahlberechtigung

Zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind nach § 48 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionbürgerinnen und Unionsbürger) und am Wahltag

  • mindestens 16 Jahre alt sind und
  • seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Holle ihren Wohnsitz haben.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind gemäß § 48 Abs. 2 NKomVG Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.

3. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit regelt § 80 Abs. 5 i. V. mit § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NKomVG. Danach können Personen gewählt werden, die

  • am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,
  • Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionbürgerinnen und Unionsbürger) und
  • die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten und
  • nicht nach § 49 Abs. 2 NKomVG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

4. Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Nach § 80 Abs. 6 NKomVG ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Beamtin bzw. Beamter auf Zeit und hauptamtlich tätig.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.

Gibt es mehrere zugelassene Wahlvorschäge, ist als Bürgermeisterin oder Bürgermeister gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erfüllt keine Person diese Voraussetzungen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Gemeindewahlleiter zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Verzichtet eine Person auf die Teilnahme an der Stichwahl, so findet die Stichwahl mit der verbliebenen Person statt. Wenn beide Teilnahmeberechtigten verzichten, findet eine neue Direktwahl statt.

Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist die vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Erhält die vorgeschlagene Person nicht die erforderlichen Stimmen, wird eine neue Direktwahl durchgeführt.

5. Stichwahl

Für den Fall, dass eine Stichwahl durchzuführen ist, findet diese am

26. September 2021 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr

statt.

6. Wahlvorschläge

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird aufgrund von Wahlvorschlägen gewählt.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Ein Wahlvorschlag kann nach § 45 a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 NKWG von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) eingereicht werden.

Auf einem Einzelwahlvorschlag können Einzelpersonen sich selbst oder eine andere Person für die Wahl vorschlagen. Ein wählbare Einzelperson kann sich auch dann vorschlagen, wenn sie nicht wahlberechtigt ist (§ 45 d Abs. 2 NKWG).

Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nach § 45 a i. V. mit § 21 Abs. 7 NKWG nicht Mitglied einer anderen Partei sein.


7. Erfordernis der Wahlanzeige

Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, d. h. die nicht

  • am Tag des Bestimmung des Wahltages im Niedersächsischen Landtag mit mindestens einer Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
  • am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,

können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an den kommunalen allgemeinen Neuwahlen angezeigt haben und ihre Parteieigenschaft vom Landeswahlausschuss festgestellt wird.

Folgende Parteien müssen aufgrund der vorstehenden Regelungen ihre Beteiligung an der Wahl nicht anzeigen:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.)
  • Alternative für Deutschland (AfD)

Alle anderen Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 14. Juni 2021 (90. Tag vor der Wahl) der Niedersächsischen Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Wahlanzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landeswahlvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.

8. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und einzreichen. Hierzu wird insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 21 ff. und § 45 d NKWG sowie der §§ 32 ff. NKWO hingewiesen.

Die Wahlvorschläge müssen enthalten:

  • den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,
  • bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese,
  • bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichung führt, auch diese, und
  • die Bezeichnung des Wahlgebietes.

Dem Wahlvorschlag sind die in § 32 Abs. 5 NKWO aufgeführten Anlagen beizufügen. Entsprechende Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge werden von dem Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Gemäß § 21 Abs. 9 NKWG muss der Wahlvorschlag von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe bzw. von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson von dieser selbst unterzeichnet sein.

9. Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag

Der Wahlvorschlag muss nach § 45 d Abs. 3 NKWG von mindestens 60 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Die Formblätter werden von dem Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung stellt.

Diese Unterschriften sind gemäß § 45 d Abs. 4 i. V. mit § 21 Abs. 10 Nrn. 1 bis 4 NKWG nicht erforderlich bei folgenden Parteien oder Wählergruppen:

  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Wählergemeinschaft Sottrum (WG Sottrum)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.)
  • Alternative für Deutschland (AfD)

10. Einreichung der Wahlvorschläge

Ich fordere hiermit dazu auf, Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Holle möglichst frühzeitig einzureichen. Die Wahlvorschläge sind bei dem Gemeindewahlleiter, Am Thie 1, 31188 Holle, einzureichen.

Die Einreichungsfrist endet am

Montag, dem 26. Juli 2021, 18.00 Uhr.

Aufgrund der wegen der Corona-Pandemie bestehenden Beschränkungen, bittet die Gemeinde Holle um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 05062 9084 15.


Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen - Gemeinderat und Ortsräte

Wahlbekanntmachung anlässlich der Wahl des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte am 12. September 2021 und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

Gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgestzes (NKWG) vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), und § 32 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 07. August 2017 (Nds. GVBl. S. 255), gebe ich folgendes bekannt:

Die laufende Kommunalwahlperiode endet am 31. Oktober 2021. Die Landesregierung hat durch Verordnung vom 31. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 378) festgelegt, dass die kommunalen allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen für die Wahlperiode vom 01. November 2021 bis 31. Oktober 2026 am


12. September 2021 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr

stattfinden.

1. Zahl der Abgeordneten

Die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder oder Mitglieder der Ortsräte wird nach § 46 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) bestimmt. Die Zahlen der zu wählenden Abgeordneten betragen:

Rat der Gemeinde Holle 18


Ortsrat Derneburg 5
Ortsrat Grasdorf 7
Ortsrat Hackenstedt 5
Ortsrat Heersum 5
Ortsrat Holle 9
Ortsrat Sillium 7
Ortsrat Sottrum 7

2. Wahlgebiet

Das Wahlgebiet für die Wahl des Rates der Gemeinde Holle ist das Gebiet der Gemeinde Holle, für die Ortsratswahlen das Gebiet der jeweiligen Ortschaft. Nach § 7 Abs. 1 NKWG wird die Wahl in Wahlbereichen durchgeführt. In der Gemeinde Holle ist gemäß § 7 Abs. 5 NKWG ein Wahlbereich gebildet worden.

3. Wahlberechtigung

Zur Wahl des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte sind nach § 48 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionbürgerinnen und Unionsbürger) und am Wahltag

  • mindestens 16 Jahre alt sind und
  • seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Holle (für die Wahl des Rates der Gemeinde Holle) oder in der jeweiligen Ortschaft (für die Ortsratswahl) ihren Wohnsitz haben

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind gemäß § 48 Abs. 2 NKomVG Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.

4. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit regelt § 49 Abs. 1 NKomVG. Danach sind zu Mitgliedern des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte Personen wählbar, die

  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde Holle (für die Wahl des Rates der Gemeinde Holle) oder in der jeweiligen Ortschaft (für die Ortsratswahlen) ihren Wohnsitz haben und
  • Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionbürgerinnen und Unionsbürger) und
  • die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten und
  • nicht nach § 49 Abs. 2 NKomVG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

5. Wahl der Abgeordneten des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte

Die Abgeordneten des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen für jede dieser Wahlen.

6. Wahlvorschläge

Die Abgeordneten des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte werden aufgrund von Wahlvorschlägen gewählt.

Ein Wahlvorschlag kann nach § 21 Abs. 1 NKWG von einer Partei im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) eingereicht werden.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf höchstens folgende Anzahl Bewerberinnen und Bewerber enthalten:

Rat der Gemeinde Holle 23


Ortsrat Derneburg 10
Ortsrat Grasdorf 12
Ortsrat Hackenstedt 10
Ortsrat Heersum 10
Ortsrat Holle 14
Ortsrat Sillium 12
Ortsrat Sottrum 12

Der Wahlvorschlag einer wahlberechtigten Einzelperson darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten. Dabei können Personen sich nicht nur selbst auf einen Einzelwahlvorschlag zur Wahl stellen, sondern es ist auch möglich, dass sie eine andere Person für die Wahl vorschlagen.

Bewerberinnen oder Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nach § 21 Abs. 7 NKWG nicht Mitglied einer anderen Partei sein.

7. Erfordernis der Wahlanzeige

Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, d. h. die nicht

  • am Tag des Bestimmung des Wahltages im Niedersächsischen Landtag mit mindestens einer Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
  • am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,

können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an den kommunalen allgemeinen Neuwahlen angezeigt haben und ihre Parteieigenschaft vom Landeswahlausschuss festgestellt wird.

Folgende Parteien müssen aufgrund der vorstehenden Regelungen ihre Beteiligung an der Wahl nicht anzeigen:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.)
  • Alternative für Deutschland (AfD)

Alle anderen Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 14. Juni 2021 (90. Tag vor der Wahl) der Niedersächsischen Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Wahlanzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landeswahlvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.

8. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und einzreichen. Hierzu wird insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO hingewiesen.

Die Wahlvorschläge müssen enthalten:

  • den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers,
  • bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese,
  • bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichung führt, auch diese, und
  • die Bezeichnung des Wahlgebietes und des Wahlbereiches.

Dem Wahlvorschlag sind die in § 32 Abs. 5 NKWO aufgeführten Anlagen beizufügen. Entsprechende Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge werden von dem Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Gemäß § 21 Abs. 9 NKWG muss der Wahlvorschlag von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe bzw. von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.

Auf dem Wahlvorschlag sollen nach § 21 Abs. 11 NKWG zwei Vertrauenspersonen benannt werden. Fehlt diese Angabe, gelten die Unterzeichnenden nach § 21 Abs. 9 Satz 1 NKWG als Vertrauenspersonen.

9. Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag

Jeder Wahlvorschlag für

die Wahl des Rates der Gemeinde Holle muss von mindestens 20
die Ortsratswahl Holle muss von mindestens 20
die übrigen Ortsratswahlen muss von mindestens 10

Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig. Die Formblätter werden von dem Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung stellt.

Diese Unterschriften sind gemäß § 21 Abs. 10 Nrn. 1 bis 4 NKWG bei folgenden Parteien oder Wählergruppen nicht erforderlich:

  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Wählergemeinschaft Sottrum (WG Sottrum)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.)
  • Alternative für Deutschland (AfD)

10. Einreichung der Wahlvorschläge

Ich fordere hiermit dazu auf, Wahlvorschläge für die Wahl des Rates des Gemeinde Holle und der Ortsräte in den Ortschaften Derneburg, Grasdorf, Hackenstedt, Heersum, Holle, Sillium und Sottrum möglichst frühzeitig einzureichen. Die Wahlvorschläge sind bei dem Gemeindewahlleiter, Am Thie 1, 31188 Holle, einzureichen.

Die Einreichungsfrist endet am

Montag, dem 26. Juli 2021, 18.00 Uhr.

Aufgrund der wegen der Corona-Pandemie bestehenden Beschränkungen, bittet die Gemeinde Holle um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 05062 9084 15.



Aufforderung an die Parteien zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern

Die Parteien werden hiermit aufgefordert, bis zum

15. April 2021

für die Kommunalwahl am 12. September 2021, einer evtl. stattfindenden Stichwahl am 26. September 2021 sowie für die Bundestagswahl am 26. September 2021 Wahlberechtigte als Mitglieder für die Wahlvorstände in den folgenden Wahlbezirken der Gemeinde Holle vorzuschlagen:

  • 001 Derneburg
  • 002 Grasdorf
  • 003 Hackenstedt/Söder
  • 004 Heersum
  • 005 Holle I
  • 006 Holle II
  • 007 Holle III 
  • 008 Luttrum
  • 009 Sillium
  • 010 Sottrum/Henneckerode

Für jeden Wahlvorstand werden mindestens acht Mitglieder berufen. Bei beiden Wahlen müssen aufgrund einer evtl. stattfindenden Stichwahl dieselben Wahlvorstände eingesetzt werden.

Die Mitglieder der Wahlvorstände müssen für beide Wahlen wahlberechtigt sein. Wahlberechtigt für beide Wahlen sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Holle ihren Wohnsitz haben,
  3. wer infolge Richterspruchs nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und § 9 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes können Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschläge nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden. Vertrauenspersonen und stv. Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ebenfalls nicht zu Mitgliedern des Wahlvorstandes berufen werden.

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt bei der Kommunalwahl dürfen gemäß § 13 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes ablehnen:

  1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und  Sicherheit betraut sind,
  3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr* vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungs-gemäß auszuüben,
  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt bei der Bundestagswahl dürfen gemäß § 9 der Bundeswahlordnung ablehnen:

  1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
  3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.

Namen und die Dienstanschrift der Gemeindewahlleitung

Gemäß § 9 Abs. 1 und 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und  § 7 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, gebe ich die Namen und die Dienstanschrift der Gemeindewahlleitung für das Gebiet der Gemeinde Holle bekannt:

Gemeindewahlleiter

Gemeindeangestellter Simon Sibilis, Am Thie 1, 31188 Holle

Stellvertretender Gemeindewahlleiter

Gemeindeangestellter Michael Kook, Am Thie 1, 31188 Holle

Anschrift des Wahlbüros

Gemeinde Holle
Der Gemeindewahlleiter
Am Thie 1
31188 Holle
Tel.: 05062/9084-0
Fax: 05062/9084-29
E-Mail: wahlen@holle.de

Bildung des Gemeindewahlausschusses

Für die am 12. September 2021 stattfindende Kommunalwahl ist in der Gemeinde Holle ein Wahlausschuss zu bilden, dem gemäß § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der aktuell gültigen Fassung der Gemeindewahlleiter als Vorsitzender sowie sechs weitere Mitglieder angehören.

Der Gemeindewahlleiter beruft die weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sowie die stellvertretenden Mitglieder aus den Wahlberechtigten für die Kommunalwahlen in der Gemeinde Holle.

Die im Wahlgebiet der Gemeinde Holle vertretenen Parteien und Wählergruppen werden aufgefordert, bis zum 05. März 2021 Wahlberechtigte für die Berufung zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen.

Gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 NKWG können ein Wahlehrenamt nicht  innehaben:

  • Wahlbewerberinnen und
  • Wahlbewerber
  • Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge
  • stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge

Eine Ablehnung der Berufung ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 NKWG möglich.