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08.02.2023

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 68 "Zimmerplatz"

Bauleitplanung der Gemeinde Holle im OT Holle

HIER: Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanvorentwurf gemäß  § 3 Abs. 1 BauGB

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 15.12.2022 die Aufstel­lung des Bebauungsplans beschlossen.

Lage und Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Zentrum des Ortsteiles Holle. Es umfasst den Kreuzungsbereich der Straßen Marktstraße (L493), Am Knick (K305) und Hollenweg sowie einen Teilbereich eines südlich der Straße Am Knick gelegenen privaten Gartens. Der Geltungsbereich wird im anhängenden Übersichtsplan im Maßstab 1:5000 dargestellt.

Planungsanlass und -ziel
Die Gabelung der Marktstraße und der Straße Am Knick ist einer der verkehrsreichsten innerörtlichen Bereiche insbesondere zu den morgendlichen und abendlichen Stoßzeiten infolge Berufspendler und durch Kundenverkehr von und zu den Geschäften im Ortszentrum.
Aufgrund des Gefährdungspotentials der schlecht einsehbaren Kreuzung kommt es immer wieder zu Unfallsituationen. Um die Verkehrsführung zu entschärfen und die Fahrgeschwindigkeit im Kreuzungsbereich herabzusetzen, soll die Kreuzung gemäß dem Ziel des Dorfentwicklungsplans zur Verkehrsberuhigung des Ortszentrums zu einem Kreisverkehr umgebaut werden. Aufgrund fehlender Parkplätze im Ortszentrum, soll am Südrand der Straße Am Knick die Planung eines öffentlichen Parkplatzes in den Bebauungsplan einbezogen werden.
Da die Planung auf Wunsch der Gemeinde erfolgt, soll die planungsrechtliche Sicherung nicht durch ein Planfeststellungsverfahren nach dem Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG), sondern nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durch einen Bebauungsplan erfolgen.

Art des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan beinhaltet lediglich örtliche Verkehrsflächen einschließlich Nebenanlagen der Ver- und Entsorgung und keine Festsetzungen über die Art und das Maß baulicher Nutzungen und zu überbaubaren Grundstücksflächen. Da somit nicht die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 1 BauGB erfüllt werden, handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Absatz 3 BauGB.

Bisher verfügbare umweltrelevante Belange

Schalltechnik
Da der Neubau der Kreisverkehrsanlage zu einer Änderung des Verkehrslärms und hinsichtlich der angrenzenden Nutzungen zu einer Überschreitung der Vorsorgegrenzwerte führen kann, wurde ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse des Gutachtens liegen zurzeit noch nicht vor.

Artenschutz
Da vom geplanten Kreisel eine zum Straßenbereich gehörende Grünfläche mit alten Laubbäumen und vom geplanten öffentlichen Parkplatz eine private Gartenfläche mit Gehölzen betroffen ist, wurde eine artenschutzrechtliche Potentialanalyse in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse des Gutachtens liegen zurzeit noch nicht vor.

Umweltbericht
Die bisher verfügbaren umweltrelevanten Belange werden im Vorentwurf des Umweltberichts behandelt, der einen gesonderten Teil der Entwurfsbegründung bildet. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung ist nicht erforderlich.

Nach § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Diese frühzeitige Unterrichtung erfolgt in der Zeit vom

                              14. Februar 2023 bis einschließlich 14. März 2023

durch Auslegung des Planvorentwurfs nebst Begründung mit Umweltbericht im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden. Außerdem können die Planunterlagen gemäß § 4a Abs. 4 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Holle eingesehen werden (www.holle.de).

Gelegenheit zu Gesprächen zwecks Anhörung und Darlegung und somit zur Äußerung und Erörterung ist gegeben. Mit dieser Anhörung wird den interessierten Bürgern die Möglichkeit gegeben, sich an der Planaufstellung zu beteiligen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Anregungen aufgrund der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorbehalten bleiben.