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24.08.2021

Wahlbekanntmachung

1. Am 12. September 2021 finden in der Gemeinde Holle folgende Kommunalwahlen statt:

Wahl einer Landrätin oder eines Landrates, Kreistagswahl, Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters,Gemeinderatswahl, sowie Ortsratswahlen in den Ortschaften Derneburg, Grasdorf, Hackenstedt, Heersum, Holle, Sillium und Sottrum.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Eine etwa notwendig werdende Stichwahl der Landratswahl bzw. der Bürgermeisterwahl findet am 26. September 2021 statt.

2. Die Gemeinde Holle ist in 10 allgemeine Wahlbezirke und 3 Briefwahlbezirke für den Wahlbereich der Ortschaft Holle eingeteilt:

01 Derneburg, Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Schloßstraße 15
02 Grasdorf, Wahlraum: Feuerwehrhaus, Landwehr 1
03 Hackenstedt/Söder, Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Am Borbach 1 A
04 Heersum, Wahlraum: Kleinsporthalle, Neuer Weg
05 Holle I, Wahlraum: Feuerwehrhaus, Bertholdstraße 16 A (Achtung: neuer Wahlraum)
06 Holle II, Wahlraum: Grundschule, Bahnhofstraße 13
07 Holle III, Wahlraum: Tagespflegeraum Seniorenzentrum, Bronzeweg 3
08 Luttrum, Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Klevergarten 18
09 Sillium, Wahlraum: Gaststätte „Zur Linde“, Wohldenbergstraße 10
10 Sottrum/Henneckenrode, Wahlraum: Gaststätte Krumfuß, Wasserstraße 1

901001 Briefwahl Holle 1 – Gemeindeverwaltung
901002 Briefwahl Holle 2 – Gemeindeverwaltung
901003 Briefwahl Holle 3 – Gemeindeverwaltung

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 02.08.2021 bis 22.08.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

In einigen Wahlbezirken sind die Wahlräume nur über Stufen bzw. eine Treppe zu erreichen. Gehbehinderte Personen dieser Wahlbezirke werden daher besonders auf die Möglichkeit der Briefwahl hingewiesen. Die Wahlbenachrichtigungen enthalten einen Hinweis in Form eines Symbols, ob der jeweilige Wahlraum mit dem Rollstuhl erreicht werden kann (teilweise rollstuhlgerecht, Hilfsperson erforderlich).

3. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten für die Wahl zu den Vertretungen (Kreistag, Gemeinderat, Ortsräte) die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und jeweils drei Felder für jede Liste, für jede Listenbewerberin und jeden Listenbewerber und für jeden Einzelwahlvorschlag zur Kennzeichnung. Die Stimmzettel für die Direktwahlen (Landrätin/-rat, Bürgermeister/in) enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge und jeweils ein Feld für jeden Bewerber zu Kennzeichnung.

4. Jede wählende Person hat für die Wahl zur Vertretung drei Stimmen. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen zu den Vertretungen statt (z. B. Gemeindewahl und Kreiswahl), so hat sie für jede dieser Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist, drei Stimmen.
Für die Direktwahlen hat jede wählende Person eine Stimme.

5. Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
5.1 bei der Wahl der Vertretungen die Liste, die Bewerberin oder den Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimmen gelten sollen. Sie kann ihre Stimmen verteilen auf
a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
c) Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste oder verschiedener Listen,
d) Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
e) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge, jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist sonst ungültig!
5.2 bei jeder der Direktwahlen auf dem Stimmzettel den Bewerber durch ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimme gelten soll, jedoch nicht mehr als eine Stimme auf einem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist sonst ungültig!

6. Die wählende Person soll dem Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung vorlegen. Sie hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

7. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimmen nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.

8. Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können an der Kreis-, Gemeinde- und Ortsratswahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

An der Landrats- und Bürgermeisterwahl können Personen, die einen Wahlschein besitzen, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl teilnehmen.

Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel, finden gleichzeitig meherere Wahlen statt, die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist.
b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen grünen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
d) Sie legt den verschlossenen grünen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den gelben Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den gelben Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.

Auch wenn gleichzeitig mehrere Wahlen stattfinden, für die sie wahlberechtigt ist, benutzt die wählende Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.

9. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

10. Erhält bei der Direktwahl der Landrätin oder des Landrates bzw. der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zu der/den jeweiligen Direktwahlen eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Die möglicherweise durchzuführende/n Stichwahl/en finden am 26.09.2021, in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr statt. Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme für jede möglicherweise im Wahlgebiet stattfindende Stichwahl.

11. Die Wahl sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

12. Die Briefwahlvorstände für den Wahlbereich der Ortschaft Holle treten um 15 Uhr im Rathaus der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für den Wahlbereich der Ortschaft Holle zusammen.

13. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.