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23.08.2016

Wahlbekanntmachung Kommunalwahl 2016

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Nachrichten
(Holle) 1. Am 11. September 2016 finden in der Gemeinde Holle folgende Kommunalwahlen statt: Landratswahl, Kreistagswahl, Gemeinderatswahl, sowie Ortsratswahlen in den Ortschaften Derneburg, Grasdorf, Hackenstedt, Heersum, Holle, Sillium und Sottrum. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. Ein etwa notwendig werdende Stichwahl der Landratswahl findet am 25. September 2016 statt.

2. Die Gemeinde Holle ist in 10 Wahlbezirke eingeteilt:

001 Derneburg, Wahlraum: Glashaus, Schloßstraße 17
002 Grasdorf, Wahlraum: Feuerwehrhaus, Landwehr
003 Hackenstedt/Söder, Gaststätte Knöpke, Breite Straße 1
004 Heersum, Wahlraum: Kleinsporthalle, Neuer Weg
005 Holle I, Wahlraum: Gemeindeverwaltung, Am Thie 1
006 Holle II, Wahlraum: Grundschule, Bahnhofstraße 13
007 Holle III, Wahlraum: Tagespflegeraum Seniorenzentrum, Bronzeweg 3
008 Luttrum, Wahlraum: Dorfgemeinschaftsraum, Klevergarten
009 Sillium, Wahlraum: Feuerwehrhaus, Wohldenbergstraße 13
010 Sottrum/Henneckenrode, Wahlraum: Gaststätte Krumfuß, Wasserstraße 1

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 15. bis 21. August 2016 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

In einigen Wahlbezirken sind die Wahlräume nur über Stufen bzw. eine Treppe zu erreichen. Gehbehinderte Personen dieser Wahlbezirke werden daher besonders auf die Möglichkeit der Briefwahl hingewiesen. Die Wahlbenachrichtigungen enthalten einen Hinweis in Form eines Symbols, ob der jeweilige Wahlraum mit dem Rollstuhl erreicht werden kann.

3. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten für die Wahl zu den Vertretungen die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und jeweils drei Felder für jede Liste, für jede Listenbewerberin und jeden Listenbewerber und für jeden Einzelwahlvorschlag zur Kennzeichnung. Die Stimmzettel für die Direktwahl zum Landrat enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge und jeweils ein Feld für jeden Bewerber zu Kennzeichnung.

4. Jede wählende Person hat für die Wahl zur Vertretung drei Stimmen. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen zu den Vertretungen statt (z. B. Gemeindewahl und Kreiswahl), so hat sie für jede dieser Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist, drei Stimmen. Für die Direktwahl hat jede wählende Person eine Stimme.

5. Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
5.1 bei der Wahl der Vertretungen die Liste, die Bewerberin oder den Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimmen gelten sollen.
Sie kann
ihre Stimmen verteilen auf
a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
c) Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste oder verschiedener Listen,
d) Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
e) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge, jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist sonst ungültig!
5.2 bei der Direktwahl auf dem Stimmzettel den Bewerber durch ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimme gelten soll,
jedoch nicht mehr als eine Stimme auf einem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist sonst ungültig!

6. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

7. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimmen nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.

8. Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, nur durch Briefwahl teilnehmen.
Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel, finden gleichzeitig meherere Wahlen statt, die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist.
b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
d) Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden. Auch wenn gleichzeitig mehrere Wahlen stattfinden, für die sie wahlberechtigt ist, benutzt die wählende Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.

9. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

10. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.