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09.01.2013

Verunreinigung mit Hundekot

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Nachrichten

(Holle) Der Gemeinde Holle sind in letzter Zeit aus fast allen Ortschaften Beschwerden über eine vermehrt zunehmende Verunreinigung durch Hundekot vorgebracht worden. Diese werden entweder dadurch verursacht, dass Hunde unbeaufsichtigt herumlaufen und dabei unkontrolliert abkoten, aber auch in Begleitung bzw. unter Aufsicht der Hundehalter oder mit der Führung beauftragten Personen, weil diese Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt werden.

Hierbei ist es unerheblich, ob Hundekot auf Fahrbahnen, Bürgersteigen, Gehwegen oder auf Grün-, Seiten- oder Randstreifen hinterlassen wird. Grundsätzlich sind also Verunreinigungen durch Hundekot innerhalb der bebauten und geschlossenen Ortslage unverzüglich zu entfernen. Nachstehend wird nochmals auf die relevanten Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Holle zu dieser Problematik verwiesen:

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abs. 1 öffentliche Verkehrsflächen:

Alle Straßen, Fahrbahnen, Wege, Plätze (Markt- und Parkplätze), Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Tunnel (Über- und Unterführungen), Geh- und Radwege, Fahrradabstellplätze, Fußgängerzonen, Treppen, Hauszugangswege und durchgängige Rinnsteine, Regenwassereinläufe, Dämme, Böschungen, Stützmauern, Trennseiten, Rand- und Sicherheitsstreifen, Verkehrsinseln oder sonstige Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand soweit sie für den öffentlichen Verkehr benutzt werden. Dies gilt auch, wenn sie in öffentlichen Anlagen liegen oder im Privateigentum stehen.

Abs. 2 öffentliche Anlagen:

Alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden oder allgemein zugänglichen Park- und Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Gewässer und Uferanlagen, Badeanlagen, Friedhöfe, Schulhöfe, Bedürfnisanlagen, Spiel-, Bolz- und Sportplätze, Bushaltestellen und Buswartehäuschen, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder und Plastiken, auch dann, wenn für das Betreten oder die Benutzung Gebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden und ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse.

§ 6 Verunreinigung

Verunreinigungen durch Tiere auf "Verkehrsflächen" oder in "Anlagen", insbesondere durch Kot sind durch die Tierhalterin bzw. den Tierhalter oder von der mit der Führung oder Beaufsichtigung beauftragten Person unverzüglich zu beseitigen. Die Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. Zuwiderhandlungen werden mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 25,00 Euro geahndet.