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29.03.2023

Auslegung Planfeststellungantrag für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens

Der Ausbauverband Nette, Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem, hat die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen im Landkreis Goslar gemäß der §§ 52, 53, 107, 109 und 111 bis 114 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i. V. m. den §§ 68 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. den §§ 16 bis 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt.

In diesem Zusammenhang wird zudem beantragt die Errichtung von durchgängigen Pegelanlagen in der Schildau bei der Winkelsmühle auf dem Flurstück 68/ 1, Flur 11 in der Gemarkung Seesen und in Bornhausen auf dem Flurstück 17, Flur 19 in der Gemarkung Bornhausen sowie in der Schaller in Bornhausen unterhalb der B 243 auf dem Flurstück 26, Flur 12, Gemarkung Bornhausen, sowie die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Schildau durch Umwandlung eines Sohlabsturzes in eine Sohlgleite auf dem Flurstück 720/ 11, Flur 1, Gemarkung Bornhausen in Bornhausen hinter dem Grundstück „Flachsrotten 22“.

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Geschäftsbereich 6, Standort Braunschweig, Rudolf-Steiner-Str. 5, 38120 Braunschweig.

Im Falle einer positiven Entscheidung ergeht nach § 74 VwVfG ein Planfeststellungsbeschluss.

Der Ausbauverband Nette hat den ursprünglichen Antrag auf Planfeststellung vom 05.11.2013 mit Schreiben vom 13.03.2023 zurückgenommen.

Damit haben sämtliche Einwendungen und Stellungnahmen im bisherigen Verfahren ihre Wirksamkeit verloren und es wird hiermit die Auslegung eines neuen Antrages auf Planfeststellung bekannt gegeben.

Die Planung des Ausbauverbandes Nette umfasst den Neubau eines gesteuerten Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen im Landkreis Goslar, Stadt Seesen auf den Flurstücken 4, 6, 35, 63, 64, 65, 66, 67, 69, 292/3, Flur 18 und 23, 24, 25/ 1, 32, 41, 43, 44, Flur 19, jeweils in der Gemarkung Bornhausen.

Das Hochwasserrückhaltebecken östlich von Bornhausen im Einzugsgebiet der Schildau ist erforderlich um Überflutungen durch Hochwasserereignisse in den Ortslagen Bornhausen und Rhüden vorzubeugen. Zudem sollen durch den Neubau dieser Anlage die Abflussverhältnisse bei Hochwasserereignissen sowie die Überflutungshäufigkeit in der Ortslage von Bornhausen und Rhüden verbessert bzw. minimiert werden.

Zum Abfangen von Hochwasserspitzen wird die Steuerung des zu errichtenden Hochwasserrückhaltebeckens im Verbund mit dem bestehenden Hochwasserrückhaltebecken südlich von Rhüden erfolgen.

Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den Planunterlagen zu entnehmen.

Das Vorhaben mit den im Zusammenhang stehenden Maßnahmen wirkt sich im Bereich der Städte Seesen und Bockenem sowie der Gemeinde Holle aus.

Für das Vorhaben soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Für dieses Neuvorhaben besteht gemäß § 7 Abs. 1 und 3 UVPG die UVP- Pflicht.

Die Planunterlagen enthalten die folgenden wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens und die damit im engen Zusammenhang stehende Antragsunterlagen:

Erläuterungen und Berechnungen (Akte 1, Anlage 1.1.)

Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) mit Landschaftspflegerischem Begleitplan (LBP) einschl. Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 67 BNatSchG für unvermeidbare Eingriffe in gem. § 30 BNatSchG und § 24 NNatSchG gesetzlich geschützte Biotoptypen (Akte 2, Anlage 1.4) mit den dort aufgeführten Anlagen 1 – 10 einschließlich der damit im engen Zusammenhang stehenden folgenden Antragsunterlagen:

Umweltverträglichkeits-Varianten-Vorprüfung von sechs Standorten, FFH-Vorprüfung – mit Gesamt-Übersichtsplan und Teil- Übersichtsplan, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, 2. Änderung (Planungsgruppe Ökologie und Landschaft Braunschweig,) einschl. Darstellung von notwendigen CEF-Maßnahmen, Fischökologische Untersuchung in der Schildau oberhalb von Bornhausen (Limna, Göttingen,), „Studie zur Waldumwandlung Regenwasser- Rückhaltebecken Bornhausen (Alnus GbR,) – mit Lageplan und dem Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie

Gemäß § 70 WHG und § 109 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 und 5 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs.1 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) und § 19 UVPG i. V. m. § 2 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) wird die Auslegung des Antrages einschließlich der dazugehörenden Planunterlagen hiermit bekannt gemacht und die Auslegung des Plans erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 des PlanSiG durch eine Veröffentlichung im Internet.

Der Antrag und die Planunterlagen können daher in der Zeit

vom 11.04.2023 bis 10.05.2023 (einschließlich)

im Internet über das zentrale UVP-Portal des Landes Niedersachsen unter
https://uvp.niedersachsen.de/ (dort bitte bei der Suchfunktion „Bornhausen“ eingeben) eingesehen werden.

Maßgeblich ist der Inhalt der dort veröffentlichten Unterlagen.

Der Text dieser Bekanntmachung kann ebenfalls auf der o. g. Internetseite des UVP-Portals sowie auf der Internetseite des NLWKN eingesehen werden.

Außerdem wird der Text dieser Bekanntmachung zeitgleich auf den Internetseiten der Stadt Seesen, der Stadt Bockenem und der Gemeinde Holle veröffentlicht.

Daneben liegen der Antrag und die Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG als zusätzliches Informationsangebot in der Zeit vom 11.04.2023 bis 10.05.2023 bei den folgenden Stellen zu den jeweils angegebenen Dienstzeiten zur Einsicht aus:

Stadt Seesen

Marktstr. 1, 38723 Seesen

Rathaus, Bauverwaltungsabteilung (EG, Zimmer 12, Ansprechpartnerin: Frau Schrader, Tel.: 05381 / 75-254)

während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag bis Freitag

08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Montag

13.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Donnerstag

13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Eine Terminvereinbarung wäre wünschenswert.

Stadt Bockenem

Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem

(Zimmer 13, Ansprechpartner Herr Schrader)

Montag bis Freitag

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag

14.00 Uhr bis 16.30 Uhr

Donnerstag

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Zusätzlich am 1. Samstag im Monat

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(nach telefonischer Vereinbarung (05067-242-411) können außerhalb der Dienstzeiten weitere Termine vereinbart werden).

Gemeinde Holle

Am Thie 1, 31188 Holle

Zimmer 10

Montag

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag

13.30 Uhr bis 16.00 Uh

Donnerstag

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag 

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Bitte informieren Sie sich tagesaktuell auf der jeweiligen o. g. Homepage der o. g. auslegenden Gemeinden über die jeweils geltenden Hygiene- und Abstandsmaßnahmen bzw. weitere Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie.“

Es wird darum gebeten, vorrangig von der Möglichkeit einer elektronischen Einsichtnahme

Gebrauch zu machen.

Personen, denen kein geeigneter Internetzugang zur Verfügung steht, können Unterlagen als CD oder in Papierform erhalten und im oben genannten Zeitraum beim

NLWKN, Direktion,

Rudolf-Steiner-Str. 5,

38120 Braunschweig,

schriftlich, telefonisch unter der Telefonnummer 0531/88691-254 oder per E-Mail an
GB6-BS-Poststelle@nlwkn.niedersachsen.de anfordern.

Gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG in Verbindung mit § 21 Abs. 1, 2 und 5 UVPG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist,

spätestens bis zum 12.06.2023 (einschließlich)

―                

Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UVPG) und sonstige Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei

-       der Stadt Seesen, Marktstr. 1, 38723 Seesen

-       der Stadt Bockenem, Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem

-       der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle

-       dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Geschäftsbereich 6, Rudolf-Steiner-Str. 5, 38120 Braunschweig

einreichen bzw. erheben. Äußerungen und Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Dasselbe gilt für Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen.

Für die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift wird um vorherige Terminvereinbarung unter den jeweils oben angegebenen Kontaktdaten der Auslegungskommunen und des NLWKN gebeten.

Hinweise:

a)    Mit Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungs-
verfahren alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 UVPG, § 73 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwVfG). Dies gilt nicht in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 6 Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz.

b)    Rechtzeitig erhobene Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen werden in einem Termin erörtert (Erörterungstermin). Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG). Gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 1 NWG kann ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG entfallen oder auf die Erörterung bestimmter entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden; soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden nur diese unter Mitteilung der Beschränkung schriftlich benachrichtigt.

c)    Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a VwVfG).

d)    Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. b VwVfG).

e)    Bei Äußerungen und Einwendungen von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Eingaben) gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer
Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis nach dem vorhergehenden Satz nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden. Für den Fall, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird, erfolgt rechtzeitig vor dem Erörterungstermin eine Mitteilung, die bekannt gemacht wird. Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 72 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 VwVfG).

f)     Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen sowie die Erhebung bzw. Einreichung von Einwendungen und Äußerungen entstehen, werden nicht erstattet.

g)    Für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens werden personenbezogene
Daten verarbeitet (Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Nieder-sächsisches Datenschutzgesetz). Verantwortlich für die Verarbeitung ist der NLWKN
– Direktion – (Adressdaten siehe oben). Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten, Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten entnehmen Sie bitte dem Datenschutzinformationsschreiben. Dieses
Informationsschreiben finden Sie im Internet unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Datenschutz > Erklärung gemäß Art. 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung im Rahmen von wasserrechtlichen Zulassungsverfahren“ (siehe Starseite unten). Das Schreiben ist auch unter folgender Internetadresse abrufbar: Datenschutzerklärung des NLWKN | Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (niedersachsen.de).

Alternativ können Sie dieses Informationsschreiben auch vom NLWKN unter der oben angegebenen Postanschrift erhalten.

h)    Mit dem vorstehenden Anhörungsverfahren wird gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umwelt-schutzes.