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11.05.2022

Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 28 »Gewerbegebiet Grasdorf«

Der Rat der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 24.02.2022 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gewerbegebiet Grasdorf“ in der Ortschaft Grasdorf als Satzung beschlossen.

Hiermit wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gewerbegebiet Grasdorf“ in der Ortschaft Grasdorf gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Der Planänderungsbereich liegt am Nordrand der Ortschaft Grasdorf. Er grenzt im Westen an die
freie Strecke der Bundesstraße 444, im Norden an einen Feldweg und die zwischen Luttrum und Grasdorf befindliche Feldmark sowie im Osten und Süden an vorhandene Gewerbegebiete und die Straße „Lindener Bergsfeld“. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,25 ha. Die Lage des Planänderungsbereiches wird im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.

Die Planunterlagen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Gewerbegebiet Grasdorf“ können in der Gemeindeverwaltung in Holle, Am Thie 1, Zimmer 15, während der Sprechzeiten* der Verwaltung

Montag 09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag 13.30 – 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr
Freitag 09.00 – 12.00 Uhr

von jedermann eingesehen werden.

*Vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Situation ist die Gemeindeverwaltung für Besucher/innen nur eingeschränkt geöffnet. Der Dienstbetrieb bleibt aber aufrechterhalten, sodass die Planunterlagen während der Dienststunden eingesehen werden können. Hierzu ist eine telefonische vorherige Terminabsprache mit der Gemeindeverwaltung, Herrn Hoffmeister (05062/9084-31), vorzunehmen. Die erforderlichen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen (z. B. Mund-Nasen-Schutzmaske, Abstandsregelung, Einsichtnahme nur jeweils durch eine einzelne Person) sind dabei mit abzuklären.

Über den Inhalt der Änderung des Bebauungsplanes einschl. der Begründung kann Auskunft verlangt werden.

Weiterhin wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 a Nr. 1 - 4 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Änderung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Holle. den 11.05.2022