Seiteninhalt
 
12.10.2017

Bebauungsplan Nr. 17-1 »Quellenberg-1«

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 07.03.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 18.05.2017 bis 19.06.2017 öffentlich ausgelegen. Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.09.2017 die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen abgewogen (siehe Anlage 2 der Planbegründung) und beschlossen den nördlich der Straße “Zum Quellenberg“ gelegenen Teilbereich und den daran südlich angrenzenden Teilbereich der Straße aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs herauszunehmen sowie den so geänderten Planentwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen.

Der Plangeltungsbereich liegt am Westrand der Ortschaft Sottrum. Er grenzt im Norden an die Straße „Zum Quellenberg“, im Westen an eine im Außenbereich liegende landwirtschaftliche Hofstelle und an einen öffentlichen Spiel- und Bolzplatz, im Süden an die Straße „Hinter der Schmiede“ sowie im Osten an die „Ziegeleistraße“ (Landesstraße 493).

Der Planbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,8 ha und befindet sich mit Ausnahme des von der Planung betroffenen nördlichen Randbereichs des Spiel- und Bolzplatzes in Privateigentum. Der Plangeltungsbereich ist mit Ausnahme des randlich betroffenen Spiel- und Bolzplatzes schon seit langer Zeit baulich genutzt (Wohngrundstücke im südlichen Teilbereich und ein Kfz-Betrieb mit Betriebseigentümerwohnung und Mietwohnungen) im nördlichen Teilbereich. Die Lage des Planbereichs wird im beiliegenden Lageplan dargestellt.

Der 1991 rechtskräftig gewordene Bebauungsplan Nr. 17 „Quellenberg“ soll als Maßnahme der Innenentwicklung an vorhandene Nutzungen und vollzogene Nutzungsänderungen angepasst werden, um den vorhandenen Bestand und die Arbeitsplätze zu sichern:
  • die festgesetzte Nutzungsart „Dorfgebiet“ (MD) hat planungsrechtlich keine Steuerungsfunktion mehr, weil im Plangeltungsbereich dorfgebietstypische Nutzungen wie Landwirtschaftsbetriebe nicht mehr betroffen sind sondern lediglich eine gewerbliche Nutzung (Kfz-Betrieb) und mehrere Wohnnutzungen
  • die im rechtskräftigen Bebauungsplan nicht mit überplanten Grundstücke an der Ziegeleistraße sollen in den Bebauungsplan einbezogen werden, weil eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und Ordnung nur unter Berücksichtigung dieser Flächen erreicht werden kann
  • der rechtskräftige Bebauungsplan gestattet nur 1 Vollgeschoss obwohl das ehemalige Feuerwehrhaus und die Wohngebäude an der Ziegeleistraße zwei Vollgeschosse haben. Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen erfordern somit für diese Grundstücke die Zulässigkeit von 2 Vollgeschossen
  • da gewerblich genutzte Außenflächen bei der Ermittlung der Grundflächenzahl und hinsichtlich der Baugrenzen als Hauptanlagen beurteilt werden, im Unterschied zu nicht gewerblichen Nebenanlagen, soll der Bebauungsplan hierzu Festsetzungen treffen, um den Bestand und die Arbeitsplätze des ansässigen Kfz-Betriebs zu sichern

Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie ohne Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, durchgeführt.

m Verfahren nach § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.

Gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplanentwurf im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden

vom 19. Oktober 2017 bis 20. November 2017 einschließlich

erneut öffentlich ausgelegt.

Der Planentwurf nebst Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellung-nahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.