Seiteninhalt
 
12.10.2017

Bebauungsplan Nr. 57 "Bertholdstraße Mitte"

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.9.2004 (BGBI. I S. 2414) in der zuletzt geltenden Fassung hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle am 21.04.2016 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschrift Nr. 57 „Bertholdstraße Mitte“ und die Auslegung des Entwurfes mit Begründung beschlossen.

Der Planbereich befindet sich in der Ortsmitte Holles westlich der Bertholdstraße und gegenüber der Einmündung der Straße „Am Thie“. Er wird wie auf der nachfolgenden Karte im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt begrenzt:

 

Ziel und Zweck der Planung

In diesem Bereich an der Bertholdstraße in der Ortsmitte Holles soll eine Anlage für betreutes Wohnen älterer Menschen errichtet werden können.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschrift Nr. 57 „Bertholdstraße Mitte“ mit Begründung wird gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit vom 13.10.2017 bis 13.11.2017 einschließlich  in der Gemeindeverwaltung im Verwaltungsgebäude, Am Thie 1, Zimmer 15, 31188 Holle

Montag, Freitag 9.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 13.30 - 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr
öffentlich ausgelegt.

Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan Nr. 57 im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden soll. Die Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von weniger als 20.000 m² wird nicht überschritten. Grund für das beschleunigte Verfahren ist die bauliche Verdichtung des Baugebietes. Außerdem stellt die Änderung keinen erhöhten Eingriff in den Naturhaushalt dar.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht durchgeführt.

Der Entwurf mit Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich (auch per E-Mail an gemeinde@holle.de ) oder während der Sprechzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 57 unberücksichtigt bleiben.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.