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21.04.2021

Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen - Gemeinderat und Ortsräte

Wahlbekanntmachung anlässlich der Wahl des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte am 12. September 2021 und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

Gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgestzes (NKWG) vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), und § 32 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 07. August 2017 (Nds. GVBl. S. 255), gebe ich folgendes bekannt:

Die laufende Kommunalwahlperiode endet am 31. Oktober 2021. Die Landesregierung hat durch Verordnung vom 31. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 378) festgelegt, dass die kommunalen allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen für die Wahlperiode vom 01. November 2021 bis 31. Oktober 2026 am


12. September 2021 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr

stattfinden.

1. Zahl der Abgeordneten

Die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder oder Mitglieder der Ortsräte wird nach § 46 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) bestimmt. Die Zahlen der zu wählenden Abgeordneten betragen:

Rat der Gemeinde Holle 18


Ortsrat Derneburg 5
Ortsrat Grasdorf 7
Ortsrat Hackenstedt 5
Ortsrat Heersum 5
Ortsrat Holle 9
Ortsrat Sillium 7
Ortsrat Sottrum 7

2. Wahlgebiet

Das Wahlgebiet für die Wahl des Rates der Gemeinde Holle ist das Gebiet der Gemeinde Holle, für die Ortsratswahlen das Gebiet der jeweiligen Ortschaft. Nach § 7 Abs. 1 NKWG wird die Wahl in Wahlbereichen durchgeführt. In der Gemeinde Holle ist gemäß § 7 Abs. 5 NKWG ein Wahlbereich gebildet worden.

3. Wahlberechtigung

Zur Wahl des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte sind nach § 48 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionbürgerinnen und Unionsbürger) und am Wahltag

  • mindestens 16 Jahre alt sind und
  • seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Holle (für die Wahl des Rates der Gemeinde Holle) oder in der jeweiligen Ortschaft (für die Ortsratswahl) ihren Wohnsitz haben

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind gemäß § 48 Abs. 2 NKomVG Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.

4. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit regelt § 49 Abs. 1 NKomVG. Danach sind zu Mitgliedern des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte Personen wählbar, die

  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde Holle (für die Wahl des Rates der Gemeinde Holle) oder in der jeweiligen Ortschaft (für die Ortsratswahlen) ihren Wohnsitz haben und
  • Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionbürgerinnen und Unionsbürger) und
  • die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten und
  • nicht nach § 49 Abs. 2 NKomVG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

5. Wahl der Abgeordneten des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte

Die Abgeordneten des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen für jede dieser Wahlen.

6. Wahlvorschläge

Die Abgeordneten des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte werden aufgrund von Wahlvorschlägen gewählt.

Ein Wahlvorschlag kann nach § 21 Abs. 1 NKWG von einer Partei im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) eingereicht werden.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf höchstens folgende Anzahl Bewerberinnen und Bewerber enthalten:

Rat der Gemeinde Holle 23


Ortsrat Derneburg 10
Ortsrat Grasdorf 12
Ortsrat Hackenstedt 10
Ortsrat Heersum 10
Ortsrat Holle 14
Ortsrat Sillium 12
Ortsrat Sottrum 12

Der Wahlvorschlag einer wahlberechtigten Einzelperson darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten. Dabei können Personen sich nicht nur selbst auf einen Einzelwahlvorschlag zur Wahl stellen, sondern es ist auch möglich, dass sie eine andere Person für die Wahl vorschlagen.

Bewerberinnen oder Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nach § 21 Abs. 7 NKWG nicht Mitglied einer anderen Partei sein.

7. Erfordernis der Wahlanzeige

Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, d. h. die nicht

  • am Tag des Bestimmung des Wahltages im Niedersächsischen Landtag mit mindestens einer Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
  • am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,

können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an den kommunalen allgemeinen Neuwahlen angezeigt haben und ihre Parteieigenschaft vom Landeswahlausschuss festgestellt wird.

Folgende Parteien müssen aufgrund der vorstehenden Regelungen ihre Beteiligung an der Wahl nicht anzeigen:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.)
  • Alternative für Deutschland (AfD)

Alle anderen Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 14. Juni 2021 (90. Tag vor der Wahl) der Niedersächsischen Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Wahlanzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landeswahlvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.

8. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und einzreichen. Hierzu wird insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO hingewiesen.

Die Wahlvorschläge müssen enthalten:

  • den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers,
  • bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese,
  • bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichung führt, auch diese, und
  • die Bezeichnung des Wahlgebietes und des Wahlbereiches.

Dem Wahlvorschlag sind die in § 32 Abs. 5 NKWO aufgeführten Anlagen beizufügen. Entsprechende Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge werden von dem Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Gemäß § 21 Abs. 9 NKWG muss der Wahlvorschlag von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe bzw. von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.

Auf dem Wahlvorschlag sollen nach § 21 Abs. 11 NKWG zwei Vertrauenspersonen benannt werden. Fehlt diese Angabe, gelten die Unterzeichnenden nach § 21 Abs. 9 Satz 1 NKWG als Vertrauenspersonen.

9. Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag

Jeder Wahlvorschlag für

die Wahl des Rates der Gemeinde Holle muss von mindestens 20
die Ortsratswahl Holle muss von mindestens 20
die übrigen Ortsratswahlen muss von mindestens 10

Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig. Die Formblätter werden von dem Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung stellt.

Diese Unterschriften sind gemäß § 21 Abs. 10 Nrn. 1 bis 4 NKWG bei folgenden Parteien oder Wählergruppen nicht erforderlich:

  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Wählergemeinschaft Sottrum (WG Sottrum)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.)
  • Alternative für Deutschland (AfD)

10. Einreichung der Wahlvorschläge

Ich fordere hiermit dazu auf, Wahlvorschläge für die Wahl des Rates des Gemeinde Holle und der Ortsräte in den Ortschaften Derneburg, Grasdorf, Hackenstedt, Heersum, Holle, Sillium und Sottrum möglichst frühzeitig einzureichen. Die Wahlvorschläge sind bei dem Gemeindewahlleiter, Am Thie 1, 31188 Holle, einzureichen.

Die Einreichungsfrist endet am

Montag, dem 26. Juli 2021, 18.00 Uhr.

Aufgrund der wegen der Corona-Pandemie bestehenden Beschränkungen, bittet die Gemeinde Holle um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 05062 9084 15.