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20.05.2016

Auslegung eines Antrages auf Neufassung der wasserrechtlichen Bewilligungen für das Nordharzverbundsystem

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Nachrichten

(Holle) Die Harzwasserwerke GmbH, Nikolaistr. 8, 31137 Hildesheim, hat die Neufassung der wasserrechtlichen Bewilligungen für das Nordharzverbundsystem gemäß der §§ 8 und 11 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2016 (BGBl. I S. 745), § 9 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) vom 19.02.2010 (Nds. BGBl. S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2015 (Nds. BGBl. S. 307) und § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.09.2009 (Nds. GVBl. S. 361) in Verbindung mit § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010) beantragt.

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Verfahrens ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion (GB VI), Rudolf-Steiner-Straße 5, 38120 Braunschweig.

Die Harzwasserwerke GmbH betreibt im Nordharz die Oker-, Grane- und Innerstetalsperre mit den Beileitungssystemen Oker-Grane-Stollen und Innerste-Druckrohrleitung sowie den Ableitungen Dammgraben, Schalker Graben und Gose. Die für die oben genannten Anlagen im Nordharzverbundsystem erteilten befristeten Wasserrechte laufen zum 31.12.2017 aus.

Es ist geplant, die drei Talsperren einschließlich der genannten Anlagen weiter zu betreiben und den Betrieb aufgrund neuester Daten und Erkenntnisse zu optimieren (neue Betriebspläne). Damit soll eine geringfügige Erhöhung der Rohwasserentnahme zur Trinkwassergewinnung einhergehen. Zudem sollen die Hochwasserrückhalteräume vergrößert und der Talsperrenbetrieb insgesamt ökologischer ausgerichtet werden.

Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den Antragsunterlagen zu entnehmen.

Gemäß §§ 8 und 11 WHG und § 9 NWG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 und 5 VwVfG und § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG), wird die Auslegung des Antrages einschließlich der Antragsunterlagen hiermit bekannt gemacht.

Der Antrag mit den Unterlagen liegt in der Zeit vom 14.06.2016 bis 13.07.2016 (jeweils einschließlich)  bei der Gemeinde Holle, im Dienstgebäude „Am Thie 1“, 31188 Holle im Zimmer 15 während der Dienststunden von

Montags 7:30 - 16:30 Uhr
Dienstags 7:30 - 16:30 Uhr
Mittwochs 7:30 – 13:15 Uhr
Donnerstags 7:30 – 18:15 Uhr
Freitags 7:30 – 13:30 Uhr

zur Einsichtnahme aus.

Diese Bekanntmachung sowie der Antrag mit den Antragsunterlagen werden zusätzlich im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht:
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/oeffentliche_bekanntmachungen

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, spätestens bis zum 27.07.2016 Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben bei

― der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle oder

― dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN),Direktion (GB VI), Rudolf-Steiner-Straße 5, 38120 Braunschweig.

Hinweise:

a) Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonde-ren privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

b) Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt wer-den (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG).

c) Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a VwVfG).

d) Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 b VwVfG).

e) Bei Einwendungen von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte (gleichförmige Eingaben) gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Ver-treter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unter-schrift versehenen Seite enthalten, oder dem Erfordernis nach dem vorhergehenden Satz nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden. Für den Fall, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird, erfolgt rechtzeitig vor dem Erörterungstermin eine Mitteilung, die in den örtlichen Tageszeitungen in dem Gebiet, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, und dem Nds. Ministerialblatt bekannt gemacht wird. Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nur unleserlich angegeben haben (§ 72 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 VwVfG).

f) Für die Durchführung dieses wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens werden personenbezogene Daten erhoben und verwendet (§ 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) vom 29.01.2002 (Nds. GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589).