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26.06.2020

Beherbergungsverbot für Person, die ihren ersten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Kreis Gütersloh oder im Kreis Warendorf haben

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 25. Juni 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (Nds. GVBl. S. 65), wird verordnet:

Artikel 1
Dem § 2 l der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 155), werden die folgenden Ab-sätze 3 und 4 angefügt:

(3) 1Der Betreiberin oder dem Betreiber einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 ist es untersagt, eine Person, die ihren ersten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Kreis Gütersloh oder im Kreis Warendorf hat, zu beherbergen. 2Für Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sowie für Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Campingplätze gilt Satz 1 entsprechend.

(4) 1Ausgenommen von Absatz 3 sind Personen,
1. deren Beherbergung in der Einrichtung vor dem 11. Juni 2020 begonnen hat oder
2. die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der Betreiberin oder dem Betreiber und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde unverzüglich vorlegen.
2Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nummer 2 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Ankunft in der Berherbergungsstätte vorgenommen worden ist. 3Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nummer 2 ist für mindestens sieben Tage nach Ende der Beherbergung aufzubewahren.“

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2020 in Kraft.
Hannover, den 25. Juni 2020
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

  

Begründung

Das Beherbergungsverbot dient dazu, die Verbreitung des Corona-Virus aus Gebieten zu verhindern, in denen es eine hohe Inzidenz von COVID-19-Neuinfektionen gibt.

Andere Bundesländer, insbesondere die Küstenländer Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein erlassen derzeit parallel Verordnungen, die der vorliegenden inhaltlich entsprechen, oder haben dies schon getan. Die vorliegende Verordnung ist auch deshalb erforderlich, um zu verhindern, dass Urlaubsreisen, die Einwohner der Kreise Gütersloh und Warendorf ursprünglich in diese anderen Bundesländer geplant hatten, nun nach Niedersachsen verlagert werden.

Niedersachsen legt in Absprache mit allen anderen Ländern und dem Bund als Schwellenwert fest, dass eine hohe Inzidenz von COVID-19-Neuinfektionen dann vorliegt, wenn die täglich vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner (EW) beträgt.

In den genannten Kreisen ist der Schwellenwert deutlich überschritten: Im Kreis Gütersloh beträgt die 7-Tages-Inzidenz (Stand: 24.6.2020) 270,3 Fälle/100 000 EW, im Kreis Waren-dorf 66,2 Fälle/100 000 EW.

Den Schwellenwert von 50 Fällen/100 000 EW wendet die Landesregierung nicht schema-tisch an. Sofern sich das Infektionsgeschehen innerhalb eines Landkreises auf einen klar umgrenzten Personenkreis beschränken sollte, der rechtzeitig isoliert werden konnte, um eine unkontrollierte Ausdehnung der Infektion innerhalb des Landkreises zu verhindern, wäre ein Beherbergungsverbot für die (sonstigen) Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises unangemessen.

Bei den beiden genannten Landkreisen liegt ein solches innerhalb des Landkreises klar lokal eingegrenztes Infektionsgeschehen nicht vor.

Im Hinblick auf die Inkubationszeit und die Meldeverzögerung wird das Beherbergungsverbot für Einwohnerinnen und Einwohner der genannten Landkreise erst dann aufgehoben werden können, wenn die letzte Überschreitung des o. g. Schwellenwerts mindestens 14 Tage zu-rückliegen wird. Die Landesregierung wird das (Neu-)Infektionsgeschehen insofern weiter sorgfältig beobachten. Die Verordnung wird dann entsprechend angepasst werden.

In Absatz 4 wird in Anlehnung an § 5 Abs. 7 der Verordnung festgelegt, dass Personen, die nachweislich nicht infiziert sind, von dem Beherbergungsverbot nicht betroffen sind.