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13.01.2020

Grund- und Hundesteuer für das Kalenderjahr 2020

Grundsteuer

Gegenüber dem Kalenderjahr 2019 sind die Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B unverändert geblieben. Daher wird auf Erteilung von schriftlichen Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2020 verzichtet. Höhe der Grundsteuer A und B

Für die Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Steuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965) in der heutigen Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2020 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2020 bzw. gem. § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz einmalig am 01.07.2020 fällig.

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2020 erteilt, so sind die damit festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Hundesteuer

Die Hundesteuer 2020 wird ebenfalls, wie in den zuletzt erteilten Bescheiden, mit den festgesetzten Vierteljahresbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2020 fällig. Sollten auch hier Hunde ab- bzw. angemeldet werden oder sich die Steuersätze ändern, erteilt die Gemeinde Holle gemäß der zurzeit gültigen Hundesteuersatzung die entsprechenden Änderungsbescheide.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15 in 30175 Hannover schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBl. Nr. 25/2011, S. 367), geändert durch Verordnung vom 21.10.2013 (Nds. GVBl. Nr. 19/2013, S. 250), können bei diesem Verwaltungsgericht in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch elektronische Dokumente eingereicht werden.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung

Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig. Ich empfehle Ihnen deshalb, sich vor Klageeinreichung wegen einer möglichen Klärung des Sachverhaltes mit dem zuständigen Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin in Verbindung zu setzen.

Die Kontaktaufnahme hemmt den Fristablauf nicht.