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15.05.2019

Wahlbekanntmachung Europawahl

1. Am 26.05.2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament
statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende 11 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahl
Bezirk
Bezeichnung des Wahlbezirks Bezeichnung des Wahlraums
01 Derneburg Dorfgemeinschaftshaus, Derneburg
02 Grasdorf Feuerwehrhaus, Grasdorf
03 Hackenstedt und Söder Dorfgemeinschaftshaus, Hackenstedt
04 Heersum Kleinsporthalle, Heersum
05 Holle 1 - Gemeindeverwaltung Holle 1 - Gemeindeverwaltung, Holle
06 Holle 2 - Grundschule Holle 2 - Grundschule, Holle
07 Holle 3 - Tagespflege Seniorenzentrum Holle 3 - Tagespflege Seniorenzentrum, Holle
08 Luttrum Dorfgemeinschaftshaus, Luttrum
09 Sillium Gaststätte "Zur Linde", Sillium
10 Sottrum und Henneckenrode Gaststätte "Krumfuß", Sottrum
901 Briefwahl Gemeinde Holle

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22.04.2019 bis 05.05.2019 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand / Die Briefwahlvorstände tritt / treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:30 Uhr in Hildesheim (Kreishaus des Landkreises Hildesheim, Bischof-Janssen-Straße 31, 31134 Hildesheim) zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen
Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuches).