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02.10.2018

Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29/3A »Süd-1« in Sottrum

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 22.03.2018 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29/3A „Süd-1“ im beschleunigten und vereinfachten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Gleichzeitig hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, den Planentwurf öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29/3A „Süd-1“ (Freizeitpark Sottrum) sich aber außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Sottrum also im Außenbereich befindet und die Voraussetzungen zur Einbeziehung des im Außenbereich befindlichen Änderungsbereichs in das beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB ebenfalls nicht gegeben sind, wird das Verfahren als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt, weil die Grundzüge des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht berührt werden.

Der Geltungsbereich der Planänderung liegt am Südwestrand der Ortschaft Sottrum. Er befindet sich am Nordrand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 29/3A „Süd-1“ und grenzt im Norden an die Straße „Hinter der Schmiede“ und im Osten an eine im Bebauungsplan Nr. 29/3 „Süd“ festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft.
Der Planbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,05 ha und ist ein nicht intensiv genutzter Teilbereich des Freizeitparks Sottrum. Die Lage des Planbereichs wird im beiliegenden Lageplan dargestellt.

Ziel und Zweck der Planänderung ist, für eine geplante Betriebswohnung eine Zufahrt von der Straße „Hinter der Schmiede“ zuzulassen. Da der rechtskräftige Bebauungsplan festsetzt, dass das gesamte Plangebiet von der Ziegeleistraße über Privatwege zu erschließen ist und die übrigen im Bebauungsplan festgesetzten Zufahrten nur dem Rettungsverkehr dienen dürfen, kann für das geplante betriebsbezogene Wohnhaus keine Zufahrt von der Straße „Hinter der Schmiede“ zugelassen werden. Dies soll mit der Planänderung ermöglicht werden.

Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird ebenfalls von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgesehen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.

Gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplanentwurf im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden

vom 11. Oktober 2018 bis 12. November 2018 einschließlich öffentlich ausgelegt.

Der Planentwurf nebst Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.