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13.02.2018

Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der A7 / A39 Brücken im Gebiet der Gemeinde Holle

Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Brückenbauwerke BW 3081 (Wöhlertalbrücke), BW 3076 (Brücke über die Innerste), BW 3075a (Brücke über die K 306) und BW 3070 (AD Salzgitter, Überführung der A 39) im Zuge des 6-streifigen Ausbaus der A 7 von nördlich Wöhlertalbrücke bis südlich AD Salzgitter (Betr.-km 190,150 bis Betr.-km 197,600) in den Gemarkungen Wöhle, Heersum, Derneburg, Holle, Grasdorf und Binder

Der Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 31.01.2018 –P227.31027-05/17-A7 AD SZ, der das o. a. Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom 26.02.2018 bis einschließlich zum 12.03.2018 bei der Gemeinde Holle, Zimmer 15, Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden

Montags 7:30 - 16:30 Uhr
Dienstags 7:30 - 16:30 Uhr
Mittwochs 7:30 - 13:15 Uhr
Donnerstags 7:30 - 18:15 Uhr
Freitags 7:30 - 13:30 Uhr

zur allgemeinen Einsicht aus.

Darüber hinaus können der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan (ungesiegelt) im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr unter https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview eingesehen werden

Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 27a Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Eine Einsichtnahme in den Planfeststellungsbeschluss und den festgestellten Plan ist während dieses Zeitraumes auch bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Harztorwall 24b, 38300 Wolfenbüttel, möglich.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz.