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01.02.2018

Planfeststellungsverfahren für die 380-kV-Leitung Wahle-Mecklar - 1. Planänderung

Planfeststellungsverfahren für den Bau des Teilabschnittes A der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wahle-Mecklar zwischen den Umspannwerken Wahle und Lamspringe; 1. Planänderung

I. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, führt auf Antrag der TenneT TSO GmbH für das o. a. Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43a ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit den §§ 15 bis 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch.

Die bei Einleitung des Verfahrens vorliegenden Planungen haben in den vom Vorhaben betroffenen Gemeinden bereits vom 04.11.2013 bis zum 03.12.2013 zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegen. Ein Erörterungstermin hat vom 04.05.2015 bis 06.05.2015 sowie fortgesetzt am 08.05.2015 stattgefunden. Die ursprüngliche Planung hat sich auch aufgrund der zur damaligen Auslegung vorgetragenen Äußerungen geändert bzw. ist ergänzt und aktualisiert worden.

Die Planung umfasst die Errichtung und den Betrieb der 380-kV- Höchstspannungsfreileitung LH-10-3033 zwischen dem Umspannwerk (UW) Wahle und dem geplanten UW Lamspringe für den Teilabschnitt A.

Die Planänderungen betreffen im Wesentlichen gegenüber der bisherigen Planung die Ausführung der ursprünglich geplanten Freileitung als Erdkabel auf einer Länge von 12,8 km. Die ursprünglich geplante Freileitungstrasse von 59 km verkürzt sich auf ca. 44,2 km. Der bisherige nördliche Freileitungsabschnitt endet an der geplanten Kabelübergangsanlage Nord nördlich der Ortschaft Lesse mit Mast A048N. Der neu geplante Erdkabelabschnitt beginnt an der Kabelübergangsanlage Nord, umgeht die Ortschaft Lesse im Westen und verläuft weiter nach Süden. Im Bereich der Ortschaft Burgdorf ist eine Richtungsänderung nach Südosten vorgesehen. Der Nordasselgraben wird gequert und der Erdkabelabschnitt verläuft im Weiteren nördlich der BAB A39 entlang des Wiesenwegs und umgeht nördlich die Ortschaft Westerlinde. Zwischen den Ortschaften Westerlinde und Wartjenstedt verläuft das Erdkabel nach Süden, quert die BAB A39 und umgeht den Bockernberg im Westen. Im weiteren Verlauf westlich der Ortschaft Rhene quert das Erdkabel die Bereiche der B6, DB Strecke 1773 sowie die Innerste mit den anschließenden Überschwemmungsgebieten. Der Verlauf des Erdkabels erfolgt weiter in südlicher Richtung, entlang am Osthang des Dehnbergs westlich der K52 und endet an der geplanten Kabelübergangsanlage Süd, die sich im Landkreis Hildesheim zur Grenze des Landkreises Wolfenbüttel zwischen den Ortschaften Binder und Holle befindet. Die südliche Freileitungstrasse beginnt an der Kabelübergangsanlage Süd mit Mast A085N und geht in die ursprünglich geplanten Verlauf der Freileitung über. Ferner sind auf der Freileitungstrasse Mastverschiebungen geplant, die u.a. durch den Erörterungstermin bedingt anzupassen waren.

Einzelheiten sind aus den geänderten Planunterlagen ersichtlich. Eine Zusammenstellung der Planänderungen ist den Unterlagen vorangestellt. Die Änderungen im Text und die Eintragungen in Plänen sind in Blau gehalten.

Für das Vorhaben besteht nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG i.V.m. § 3b Abs. 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 19.1.1 „Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr“ der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG a.F.) die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen folgender Gemeinden beansprucht.

  • Gemeinde Vechelde (Wahle, Bettmar, Liedingen)
  • Gemeinde Ilsede (Groß Lafferde)
  • Gemeinde Lengede (Klein Lafferde, Woltwiesche)
  • Gemeinde Wendeburg (Wendeburg)
  • Stadt Salzgitter (Lesse, Osterlinde, Lichtenberg)
  • Samtgemeinde Baddeckenstedt
    • Gemeinde Burgdorf (Burgdorf, Hohenassel, Westerlinde)
    • Gemeinde Baddeckenstedt (Wartjenstedt, Baddeckenstedt, Binder, Rhene)
  • Gemeinde Schladen-Werla (Beuchte)
  • Gemeinde Söhlde (Söhlde)
  • Gemeinde Holle (Holle, Luttrum, Sillium)
  • Gemeinde Harsum
  • Stadt Bockenem (Bönnien, Bockenem, Bültum, Groß Ilde, Klein Ilde, Schlewecke, Störy, Volkersheim, Upsted)
  • Gemeinde Lamspringe (Flecken Lamspringe, Harbarnsen, Wöllersheim, Sehlem, Evensen, Netze, Graste)
  • Stadt Goslar (Weddingen)
  • Stadt Northeim (Hohnstedt)
  • Stadt Moringen (Fredelsloh)

Die geänderten Planunterlagen enthalten die folgenden wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 6 UVPG a.F. in materieller Hinsicht und in formeller Hinsicht nach §§ 16, 19 Abs. 2 und 3 UVPG:

  • Erläuterungsbericht (Unterlage 1 mit Anhang 1: Allgemein verständliche Zusammenfassung, Anhang 2: Wegenutzungspläne, Anhang 3: Vorgelagerte Variantenuntersuchung mit Annex I der Natura 2000 Vorprüfung zur Variantenuntersuchung und Annex II der Ableitung eines vorzugswürdigen Trassenkorridors für eine Teilerdverkabelungsabschnitt, Anhang 4: Neubau UW Lamspringe, Genehmigungsverfahren nach BImSchG-Umweltstudie)
  • Übersichtspläne (Unterlage 2)
  • Mastprinzipzeichnungen (Unterlage 6)
  • Lagepläne/Grunderwerbspläne (Unterlage 7)
  • Längenprofile (Unterlage 8)
  • Regelfundamente/Regelgrabenprofil (Unterlage 9)
  • Bauwerksverzeichnis und Mast-/Kabellisten (Unterlage 10)
  • Immissionsbericht (Unterlage 11)
  • Umweltstudie Freileitung (Unterlage 12.1 mit Textteil UVS, LBP sowie Anhang A: Karten mit Bestand/Auswirkungen, Anhang B: LBP-Maßnahmen, Anhang C: Gesamtartenliste, Anhang D: Kompensationskonzept, Anhang E: Kumulierende Vorhaben, Anhang F: Kalkulation Ersatzgeld, Anhang G: Forstgutachten, Anhang H: Hydrologisches Fachgutachten, Anhang I: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie)
  • Umweltstudie Erdkabel (Unterlage 12.2 mit Textteil UVS, LBP sowie Anhang A: Karten mit Bestand/Auswirkungen zu Fauna mit Übersichtskarte Schutzgebiete und Karten zu weiteren Schutzgütern, Maßnahmen sowie zur Kompensation, Anhang B: LBP-Maßnahmen, Anhang C: Gesamtartenliste, Anhang D: Kompensationskonzept, Anhang F: Kalkulation Ersatzgeld, Anhang H: Hydrologisches Fachgutachten, Anhang I: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, Anhang J: Bodenkundliche Stellungnahme „Asselgrabenniederung“)
  • Gesamtbilanzierung Freileitung und Erdkabel (Unterlage 12.3)
  • Kreuzungsverzeichnis (Unterlage 13)
  • Grunderwerb (Unterlage 14)
  • Natura 2000-Verträglichkeitstudie zur Freileitung (Unterlage 16.1) und zum Erdkabel (Unterlage 16.2)
  • Artenschutzrechtliche Betrachtung zur Freileitung (Unterlage 17.1) und zum Erdkabel (Unterlage 17.2)
  • Kommunale Verkehrsflächen (Unterlage 18 mit Anlage 18.1: Übersichtspläne, Anlage 18.2: Lagepläne, Anlage 18.3: Flurstücksverzeichnisse)
  • Schalltechnisches Gutachten Teilerdverkabelungsabschnitt (Unterlage 19)
  • Lufthygienisches Gutachten Teilerdverkabelungsabschnitt (Unterlage 20)
  • Antrag auf Befreiung von Verboten der LSG-VO (Unterlage 21)

II. (1) Die geänderten bzw. ergänzten Planunterlagen liegen in der Zeit vom 14.02.2018 bis einschließlich  zum 15.03.2018 bei der Gemeinde Holle, -Zimmer 15-, Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden

Montags 7:30 - 16:30 Uhr
Dienstags 7:30 - 16:30 Uhr
Mittwochs 7:30 – 13:15 Uhr
Donnerstags 7:30 – 18:15 Uhr
Freitags 7:30 – 13:30 Uhr

zur allgemeinen Einsicht aus.

Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch auf den Internetseiten https://uvp.niedersachsen.de/startseite und https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview eingesehen werden.

Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).

Jeder, dessen Belange durch die Änderungsplanung berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Dasselbe gilt für Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen.
Die Äußerungen sind bis einschließlich zum 26.04.2018 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Holle, -Zimmer 15-, Am Thie 1, 31188 Holle oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover einzureichen. Vor dem 14.02.2018 eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, § 21 Abs. 4 UVPG.

Äußerungen können nur hinsichtlich der Änderungsplanung eingereicht werden.

Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/ Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(2) In den Fällen einer Planänderung kann gemäß § 43a Nr. 3 EnWG im Regelfall von der Erörterung im Rahmen eines Erörterungstermins abgesehen werden.
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die sich geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).
In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

(3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Einreichen von Äußerungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).

III. Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre, § 44a Abs. 1 EnWG). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).