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30.01.2018

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für 2018

Die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (Grund und Boden, der bebaut werden kann und nicht landwirtschaftlich genutzt wird) sind in der Gemeinde Holle im Jahr 2018 genau so hoch wie im vorangegangen Jahr. Für die Grundsteuer A beträgt der Hebesatz 370 % und für die Grundsteuer B 340 %. Weil die Steuer gleich bleibt, verzichtet die Gemeinde auf einen schriftlichen Grundsteuerbescheid für 2018.

Wenn sich bei der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer seit dem letzten Bescheid nichts geändert hat, wird die Grundsteuer für 2018 durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Grundlage dafür ist ist § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl I S. 965) in der heutigen Fassung.

Die Grundsteuer 2018 wird vierteljährlich, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2018 fällig oder auch einmalig am 01.07.2018, wenn § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes gilt.

Wenn Ihnen bereits Grundsteuerbescheide für 2018 zugegangen sind, sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Wenn sich die Grundsteuerhebesätze oder die Bemessungsgrundlagen ändern sollten, werden von der Gemeinde Holle Änderungsbescheide erstellt.

Für diese öffentliche Bekanntmachung gelten die gleichen Rechte wie für einen schriftlichen Steuerbescheid.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, oder in der Form eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBl. S. 367) einzulegen.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung

Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig. Die Gemeinde Holle empfiehlt deshalb, sich vor Klageeinreichung wegen einer möglichen Klärung des Sachverhaltes mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin in Verbindung zu setzen.

Die Kontaktaufnahme mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin hat keine Auswirkung auf den Fristablauf.