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Ergänzungssatzung "Nord-Ost" in der Ortschaft Sillium

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 20.07.2017 die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Nord-Ost“ in der Ortschaft Sillium beschlossen.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung liegt am Nordostrand des Siedlungsbereichs Sillium beidseitig des Sennebachs und betrifft in der Flur 4 die Flurstücke 18/2, 20, 21, 22, 594/27 und Teilbereiche der Flurstücke 18/3, 23/1 und 593/28 sowie in der Flur 14 die Flurstücke 55, 198/4 und Teilbereiche der Flurstücke 53 und 198/5. Die Lage des Geltungsbereichs wird im beiliegenden Lageplan dargestellt.

Planungsrechtlich beurteilt sich dieser Bereich gegenwärtig als Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch, in dem die vorhandenen baulichen Nutzungen nur in ihrem Bestand geschützt, Umbauten und Anbauten der vorhandenen Gebäude und eine Bebauung der angrenzenden und dazwischenliegen unbebauten Grundstücke hingegen nicht zulässig sind.

Mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sollen die im Geltungsbereich der Satzung gelegenen teilweise von alters her bebauten Grundstücke und die angrenzenden und dazwischenliegenden unbebauten Flächen in den Innenbereich Silliums einbezogen werden, um die planungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Abrundung und Verdichtung des nordöstlichen Ortsrandes und für den langfristigen Erhalt der vorhandenen Gebäude zu schaffen.

Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB wird das Öffentlichkeitsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1und 2 BauGB durchgeführt, d.h. es wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen und es wird die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) wird der Satzungsentwurf im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden vom 03. November 2017 bis 4. Dezember 2017 einschließlich öffentlich ausgelegt.

Der Satzungsentwurf nebst Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben.