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30.05.2017

Planfeststellungsverfahren der Brückenbauwerke in der Gemeinde Holle

Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Brückenbauwerke BW 3081 (Wöhlertalbrücke), BW 3076 (Brücke über die Innerste), BW 3075a (Brücke über die K 306) und BW 3070 (AD Salzgitter, Überführung der A 39) im Zuge des 6-streifigen Ausbaus der A 7 von nördlich Wöhlertalbrücke bis südlich AD Salzgitter (Betr.-km 190,150 bis Betr.-km 197,600) in den Gemarkungen Wöhle, Heersum, Derneburg, Holle, Grasdorf und Binder

I.

Die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Gandersheim hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle P 20, Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover, beantragt.

Die vorliegende Planung umfasst den Ersatzneubau der Brückenbauwerke BW 3081 (Wöhlertalbrücke), BW 3076 (Brücke über die Innerste), BW 3075a (Brücke über die K 306) und BW 3070 (AD Salzgitter, Überführung der A 39), den Entfall des BW 3075 (landwirtschaftlicher Weg) sowie die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Wöhle, Heersum, Derneburg, Holle, Grasdorf und Binder beansprucht.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten

Erläuterungsbericht mit Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (Unterlage 1),
Übersichtskarte (U 2.1),
Übersichtslagepläne (U 3.1),
Übersichtshöhenpläne (U 4.1),
Lagepläne (U 5.1),
Höhenpläne (U 6),
Übersichtslagepläne zum Immissionsschutz (U 7.1),
Lageplan zum Immissionsschutz (U 7.2),
Übersichtslagepläne zur Entwässerung (U 8.1),
Übersichtslageplan Landschaftspflegerischer Begleitplan (U 9.1),
Maßnahmenpläne LBP (U 9.2),
Maßnahmenblätter LBP (U 9.3),
Tabellarische Gegenüberstellung Eingriff/Kompensation (U 9.4),
Grunderwerbsunterlagen (U 10),
Regelungsverzeichnis (U 11),
Straßenquerschnitte (U 14),
Bauwerkspläne (U 16),
Schalltechnische Untersuchung (U 17.1),
Luftschadstofftechnische Untersuchung (U 17.2),
Wassertechnische Untersuchung (U 18),
Landschaftspflegerischer Begleitplan (U 19.1),
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (U 19.2),
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (U 19.3),
Kartierbericht mit Kartierungsplänen (U 19.4),
Verkehrsuntersuchung (U 20.1),
Variantenuntersuchung Achslinienwahl (U 20.2),
Variantenpläne AD Salzgitter (U 20.3).

 

II.

(1) Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 06.06.2017 bis zum 05.07.2017 einschließlich bei der Gemeinde Holle, Zimmer 15, während der Dienststunden (Mo. u. Di. 7.30 Uhr – 16.30 Uhr, Mi. 7.30 Uhr – 13.15 Uhr, Do. 7.30 Uhr – 18.15 Uhr, Fr. 7.30 Uhr – 13.00 Uhr) zur allgemeinen Einsicht aus.

Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum ab dem 06.06.2017 bei der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) eingesehen werden. Im Falle von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gem. § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG Einwendungen gegen den Plan geltend machen. Die Einwendungen sind bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis einschließlich zum 19.07.2017, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Holle oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle P 20 (Planfeststellungsbehörde), Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover zu erheben.

Vor dem 06.06.2017 eingehende Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Einwendungen sind nach Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 VwVfG).

Gem. § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG können Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der VwGO gegen die Entscheidung einzulegen, bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis einschließlich zum 19.07.2017 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen gegen den Plan sind gem. § 73 Abs. 4 S. 6 i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG ebenfalls nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen.

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(2) Diese Bekanntmachung und die Auslegung der Planunterlagen dienen auch der In-Kenntnis-Setzung der anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 NAGBNatSchG über den Inhalt und den Ort des Vorhabens.

(3) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).
In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

(4) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(5) Über die Zulässigkeit des Verfahrens und die Einwendungen bzw. Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/ Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).

(6) Die Nummern 1, 2, 3 und 4 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 3 ff. UVPG).

 

III.

Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre, § 9a FStrG). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

Zugleich tritt die Anbaubeschränkung nach § 9 FStrG in Kraft.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabensträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).