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10.12.2020

Erörterungstermins im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Nette im Stadtteil Rhüden der Stadt Seesen

Der Ausbauverband Nette, Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem, hat die Planfeststellung für die Aufweitung der Nette auf ein Abflussvermögen von 23 m³/s in der Ortslage Rhüden der Stadt Seesen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes beantragt.

Die Planunterlagen haben öffentlich ausgelegen.

Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sind mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 70 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 18 Abs.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und § 109 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) i. V. m. § 73 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in den jeweils derzeit gültigen Fassungen).

Der Landkreis Goslar, Klubgartenstraße 6, 38640 Goslar als zuständige Planfeststellungsbehörde hat den Erörterungstermin anberaumt auf

Donnerstag, den 17.12.2020, 12:30 Uhr,
beim Landkreis Goslar
Klubgartenstr. 6, 38640 Goslar
im Kreistagssaal (Erdgeschoß).

Diese Bekanntmachung wird zusätzlich im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht:
https://www.landkreis-goslar.de/Startseite/Bürgerservice/Umwelt/Aktuelles unter dem Themenpunkt „Gewässerschutz“. Diese Bekanntmachung ist auch im zentralen UVP-Portal des Landes Niedersachsenunter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt und kann dort eingesehen werden.

Hinweise:

  1. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 73 Abs. 6 S. 6 i. V. m. § 68 Abs. 1 S. 1 VwVfG.
  2. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 S. 6 i. V. m. § 67 Abs. 1 S.3 VwVfG).
  3. Teilnahmeberechtigte können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Planfeststellungsverfahren betreffende Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Bevollmächtigte haben auf Verlangen die Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 VwVfG).
  4. Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehen, können nicht erstattet werden.