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09.12.2020

Änderung der Pass-, Personalausweis- und Personalausweisgebühren Verordnung

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung, die am 22. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bringt einige Neuerungen ab 1. Januar 2021.

1. Einführung der eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

Zum 1. Januar 2021 wird die eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß eID-Karte-Gesetz eingeführt. Die neue Chipkarte enthält die Online-Ausweisfunktion. Ihre Inhaberinnen und Inhaber können sich damit sicher, einfach und auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen und Behördengänge und Geschäftliches digital erledigen.

Die eID-Karte ist ein rein elektronisches hoheitliches Ausweisdokument (ohne Lichtbild, Fingerabdrücke und Unterschrift) und kann auf freiwilliger Basis bei den Personalausweisbehörden beantragt werden von Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union und Angehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums ab einem Mindestalter von 16 Jahren. Sie wird mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren und gegen eine Gebühr von 37 Euro ausgegeben.

Bürgerinnen und Bürger finden Informationen auf der Internetseite www.personalausweisportal.de in deutscher und englischer Sprache.

2. Gebührenerhöhung bei Beantragung eines neuen Personalausweises

Zum 1. Januar 2021 erfolgt erstmalig seit über zehn Jahren eine Anpassung der Gebühren für die Beantragung des Personalausweises. Für alle antragstellenden Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, steigt die Gebühr auf 37 Euro.
Die Gebühr für einen Personalausweis, dessen Inhaberin oder Inhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, bleibt unverändert bei 22,80 Euro.

Wichtig zu wissen: Eine vorzeitige Neubeantragung des Personalausweises, bei einer Restgültigkeit von sechs Monaten oder mehr, kann laut § 6 Absatz 2 PAuswG nur bei Vorlage eines berechtigten Interesses erfolgen. Die anstehende Gebührenerhöhung allein begründet grundsätzlich kein derartig berechtigtes Interesse.

3. Wegfall der Gebühren für das (Neu)Setzen der PIN des Online Ausweises

Jeder Personalausweis ermöglicht dank des integrierten Online-Ausweises – nach Vollendung des 16. Lebensjahres seiner Inhaberin oder seines Inhabers – die bequeme Nutzung digitaler Angebote, die einen sicheren Identitätsnachweis erfordern.
Für die Nutzung des Online-Ausweises werden nur die selbstgewählte sechsstellige PIN, ein geeignetes NFC-fähiges Smartphone oder ein Kartenlesegerät sowie eine passende Software benötigt, zum Beispiel die kostenlose AusweisApp2 (Android, iOS).
Das Reaktivieren des Online-Ausweises und das Neusetzen der selbstgewählten sechsstelligen PIN bei der Personalausweisbehörde sind ab 1. Januar 2021 kostenfrei.

4. Gültigkeitsdauer von Kinderreisepässen

Zum 1. Januar 2021 ändert sich die Gültigkeitsdauer von Kinderreisepässen. Kinderreisepässe, die ab dem 1. Januar 2021 beantragt werden, können nur mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt werden. Bisher ausgestellte Kinderreisepässe behalten ihre eingetragene Gültigkeit.

Ebenso wird der Verlängerungsaufkleber für den Kinderreisepass ab 1. Januar 2021 nur mit einer Gültigkeitsdauer von maximal einem Jahr ausgestellt.

Die neue Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses entspricht europarechtlichen Sicherheitsstandards (EU-Verordnung Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten) und dient dem Schutz der Identität der Kinder. Soll das Reisedokument für das Kind eine sechsjährige Gültigkeitsdauer haben, ist ein regulärer (elektronischer) Reisepass zu beantragen.

5. Bürger-Broschüre jetzt als Online-Version

Die Broschüre "Ihr Personalausweis – digital, einfach und sicher" für Bürgerinnen und Bürger kann auf www.personalausweisportal.de/ihr-personalausweis als Online-Version gelesen werden.