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05.03.2009

Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1991 zur Meldung zur Erfassung

(Holle) Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflicht-voraussetzungen). Die Erfassung kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Le-bensjahres durchgeführt werden (§ 15 Abs. 6 WPflG).

Alle Personen des Geburtsjahrgangs 1991, die wehrpflichtig sind und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPflG aufgefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich bei der nachstehenden Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden:

Gemeinde Holle
Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 5
Sprechzeiten: Montag und Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 13.30 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr

Diese Aufforderung ergeht insbesondere an Personen ohne feste Wohnung, die die Wehrpflichtvoraussetzungen erfüllen.

Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Es empfiehlt sich, auch sonstige der Feststellung der Wehrpflicht dienende Unterlagen mitzubringen.

Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsplatzschutzgesetz zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist, wird der durch die Erfassung entstehende Verdienstausfall durch die Erfassungsbehörde auf Antrag erstattet. Dies gilt auch für die entstehenden notwendigen Auslagen, insbesondere Fahrkosten am Ort der Erfassung.

Ich weise darauf hin, dass nach § 45 WPflG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 1 WPflG über die Erteilung von Auskünften oder die persönliche Meldung zur Erfassung verstößt. Die Ordnungs-widrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.