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09.01.2014

Bürgermeisterwahl am 25.05.2014

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Nachrichten
(Holle) Bekanntmachung zur Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters am 25. Mai 2014 in der Gemeinde Holle

Die Amtszeit des derzeit amtierenden Bürgermeisters der Gemeinde Holle endet am 31.10.2014. Gemäß § 80 Abs. 3 Nr. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist im Wahlgebiet der Gemeinde Holle eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister per Direktwahl für eine Amtszeit vom 01.11.2014 bis zum 31.10.2021 zu wählen.

Gemäß § 45 b Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) in der Fassung vom 24.02.2006 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307), mache ich Folgendes bekannt und fordere zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf:

Der Rat der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 05.12.2013 gemäß § 45 b Abs. 2 NKWG bestimmt, dass die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister der Gemeinde Holle

am Sonntag, 25.05.2014, in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr stattfindet.

Sollte für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Stichwahl erforderlich werden, so findet diese

am Sonntag, 15.06.2014, in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr statt.

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Holle.


Wahlvorschläge, Inhalt und Form, Einreichung

Jeder Wahlvorschlag für die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten, der gemäß § 80 Abs. 4 NKomVG wählbar ist.

Wahlvorschläge können gemäß § 45 d in Verbindung mit § 21 NKWG von Parteien, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber) eingereicht werden. Jede wählbare Einzelperson kann sich auch dann vorschlagen, wenn sie nicht wahlberechtigt ist.

Die Wahlvorschläge für die Direktwahl sind möglichst frühzeitig, spätestens aber

bis Montag, 07.04.2014, um 18:00 Uhr

bei der Dienststelle des Gemeindewahlleiters der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, einzureichen. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder nur einen Bewerber, die oder der nach den Vorschriften der §§ 24, 45d NKWG zu bestimmen ist, enthalten und ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Hinsichtlich des Inhaltes und der Form der Wahlvorschläge weise ich auf die Vorschriften der §§ 21 ff., § 45 d NKWG und der §§ 31 ff. der NKWO hin. Formblätter nach amtlichen Mustern werden von der Gemeindewahlleitung kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder der wählbaren Einzelperson unterzeichnet sein.

Der Wahlvorschlag muss außerdem gemäß § 45 d Abs. 3 S. 2 NKWG von mindestens 63 Wahlberechtigten des Wahlgebietes auf amtlichen Formblättern, die von der Wahlleitung ausgegeben werden, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

Unterschriften sind gem. § 45 d Abs. 4 NKWG nicht erforderlich bei dem bisherigen Amtsinhaber

- Bürgermeister Klaus Huchthausen

sowie gemäß § 21 Abs. 10 NKWG bei folgenden Parteien/Wählergruppen:

• Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
• Sozial Demokratische Partei Deutschlands (SPD),
• Freie Demokratische Partei (FDP),
• BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Grüne),
• DIE LINKE. Niedersachsen (Die Linke.)


Wahlberechtigung

Zur Wahl einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters sind gem. § 48 Abs. 1 NKomVG Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und am Wahltag

1. mindestens 16 Jahre alt sind und

2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde den Wohnsitz haben.


Wählbarkeitsvoraussetzungen

Gemäß § 80 Abs. 5 NKomVG ist wählbar, wer

1. am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,

2. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 49 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und

3. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.