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06.09.2012

Aufforderung an die Parteien zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern

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Nachrichten

(Holle) Die Parteien werden hiermit aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2012 für die Landtagswahl am 20. Januar 2013 Wahlberechtigte als Mitglieder für die Wahlvorstände in den folgenden Wahlbezirken der Gemeinde Holle vorzuschlagen:

001 Derneburg
002 Grasdorf
003 Hackenstedt/Söder
004 Heersum
005 Holle I
006 Holle II
007 Holle III
009 Sillium
008 Luttrum
010 Sottrum/Henneckenrode

 Für jeden Wahlvorstand können bis zu neun Mitglieder berufen werden.

Gemäß § 46 Abs. 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes können Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschläge nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden. Vertrauenspersonen und stv. Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge werden ebenfalls nicht zu Mitgliedern des Wahlvorstands berufen.

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt können gemäß § 47 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes ablehnen:

1. die Mitglieder der Landesregierung, des Bundestages und des Landtages,
2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
3. Wahlberechtigte, die das 65.Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Grün-den, durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen,
6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.