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17.08.2011

Wahlbekanntmachung

(Holle) Am 11. September 2011 finden in der Gemeinde Holle folgende Kommunalwahlen statt: Kreistagswahl, Gemeinderatswahl, sowie Ortsratswahlen in den Ortschaften Derneburg, Grasdorf, Hackenstedt, Heersum, Holle, Sillium und Sottrum. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Die Gemeinde Holle ist in 10 Wahlbezirke eingeteilt.
001 Derneburg, Wahlraum: Glashaus, Schlossstraße 17
002 Grasdorf, Wahlraum: Feuerwehrhaus, Landwehr
003 Hackenstedt/Söder, NEUER Wahlraum: Gaststätte Knöpke, Breite Straße 1
004 Heersum, Wahlraum: Alte Schule, Mittelstraße 15
005 Holle I, Wahlraum: Gemeindeverwaltung, Am Thie 1
006 Holle II, Wahlraum: Grundschule, Bahnhofstraße 13
007 Holle III, Wahlraum: Seniorenzentrum, Marktstraße 7
008 Luttrum, Wahlraum: Dorfgemeinschaftsraum, Klevergarten
009 Sillium, Wahlraum: Gaststätte „Zur Linde“, Wohldenbergstraße 10
010 Sottrum/Henneckenrode, Wahlraum: Gaststätte Krumfuß, Wasserstraße 1
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 10. bis 19. August 2011 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten für die Wahl zu den Vertretungen die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und jeweils drei Felder für jede Liste, für jede Listenbewerberin und jeden Listenbewerber und für jeden Einzelwahlvorschlag zur Kennzeichnung.

Jede wählende Person hat für die Wahl zur Vertretung drei Stimmen. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen zu den Vertretungen statt (z. B. Gemeindewahl und Kreiswahl), so hat sie für jede dieser Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist, drei Stimmen.

Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie bei der Wahl der Vertretungen die Liste, die Bewerberin oder den Bewerber durch Ankreuzen von Feldern oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimmen gelten sollen.
Sie kann ihre Stimmen verteilen auf
a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
c) Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste oder verschiedener Listen, ohne an die Reihenfolge innerhalb der Liste gebunden zu sein,
d) Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
e) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge,
jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst ungültig!

Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimmen nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.

Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, nur durch Briefwahl teilnehmen.
Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel, finden gleichzeitig meherere Wahlen statt, die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist.
b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
d) Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.
Auch wenn gleichzeitig mehrere Wahlen stattfinden, für die sie wahlberechtigt ist, benutzt die wählende Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.

Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis fälscht.