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03.08.2011

Einsicht in das Wählerverzeichnis

(Holle) Die Wählerverzeichnisse zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke Derneburg, Grasdorf, Hackenstedt/Söder, Heersum, Holle I, Holle II, Holle III, Luttrum, Sillium und Sottrum/Henneckenrode der Gemeinde Holle wird in der Zeit vom 22. bis 26. August 2011 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 1,4 oder 5 für Wahlberechtigt zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Bekanntmachung Einsichtnahme Wählerverzeichnis

1.      Die Wählerverzeichnisse zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke

01 Derneburg, 02 Grasdorf, 03 Hackenstedt/Söder, 04 Heersum, 05 Holle I, 06 Holle II,

07 Holle III, 08 Luttrum, 09 Sillium, 10 Sottrum/Henneckenrode der Gemeinde Holle

wird in der Zeit vom 22. bis 26. August 2011 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 1,4 oder 5 für Wahlberechtigt zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses verwendet werden. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

2.      Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind innerhalb der Einsichtnahmefrist,

spätestens am 26. August 2006 bis 13.00 Uhr, bei der

Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 4 oder 5

schriftlicht oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3.      Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens

zum 19. August 2011 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4.      Einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhält auf Antrag

4.1.  eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

4.2.  eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a)      wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des

Wählerverzeichnisses versäumt hat.

b)      wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

 

Wahlscheine können bis zum 09. September 2011, 18 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der

Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 4 oder 5

beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können aus den unter 4.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

Die beantragende Person muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht  nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist.

Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z. B. Gemeinde- und Kreiswahlen), gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantrgende Person wahlberechtigt ist.

Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

5.      Wahlberechtigte mit Wahlschein können nur durch Briefwahl wählen.

      Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1.      ihren Wahlschein

2.      den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag

       so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der

       Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

       Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.

       Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem   

       Wahlschein angegeben.

       Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn  

       die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen 

       Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier  

       Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen 

       schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

       Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere   

       Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch

       bei der auf dem Wahlbrief  angegebenen Stelle (Gemeinde Holle - Gemeindewahlleiter)

       abgegeben werden.