Seiteninhalt
 
18.05.2011

Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Holle

(Holle) Aus gegebenem Anlass weist die Gemeinde Holle auf die Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung vom 24.06.2009 hin:

In der Zeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtruhe) sind sämtliche Betätigungen verboten, die die Ruhe der Anwohner stören können.
Der Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten (Motorsägen, Bohrmaschinen, Motorpumpen usw.), also auch Rasenmähern, ist

a) an Sonn- und Feiertagen
b) an Werktagen (auch Samstag) in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr verboten.

Rundfunkempfänger, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente aller Art dürfen nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb der eigenen Wohnung, außerhalb des eigenen Grundstücks oder außerhalb eines Kraftfahrzeugs nicht stören.

Der Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten ist nur erlaubt bei unaufschiebbaren geräuschintensiven Arbeiten, die zur Beseitigung einer Notsituation erforderlich sind. Diese Einschränkungen gelten auch nicht für landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe sowie für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden.

Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien, auch Lagerfeuern, bedürfen der Genehmigung durch die Gemeinde. Diese Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das jeweilige Feuer abgebrannt werden soll.

Es ist insbesondere verboten, in öffentlichen Anlagen und Straßenbegleitgrün

  • ein offenes Feuer anzuzünden,
  • zu übernachten,
  • nicht freigegebene Flächen zu betreten,
  • Kraftfahrzeuge aller Art, Anhänger und Wohnwagen (Wohnmobile) abzustellen, zu parken oder zu führen.

Die auf Straßen überhängenden, lebenden Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern müssen über Geh- und Radwege bis zu einer Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen und Parkspuren bis zu einer Höhe von 4,50 m beseitigt werden. Überhängende trockene Äste und Zweige sind vollständig zu entfernen.

In öffentlichen Anlagen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen sind Hunde an der Leine zu führen.

Die Hundehaltung hat so zu erfolgen, dass das Tier sicher untergebracht ist und auch im Wohnhaus oder in der Privatwohnung von Unbefugten nicht freigelassen werden kann. Private Grundstücke auf denen Hunde frei umherlaufen, müssen ausbruchsicher und so beschaffen sein, dass Unbefugte sie nicht betreten und Hunde sie nicht unbeaufsichtigt verlassen können.

Bissige Hunde dürfen über das für alle Hunde geltende Mitnahmeverbot hinaus auch auf öffentlichen zugänglichen Veranstaltungen unter freiem Himmel wie Versammlungen, Aufzüge, Volksfeste und Märkte nicht mitgenommen werden. Bissige Hunde dürfen auf öffentlicher Verkehrsfläche und in öffentlichen Anlagen nur angeleint und mit einem Maulkorb versehen von einer geeigneten Person geführt werden. Ein bissiger Hund ist stets allein, nicht mit anderen Hunden gemeinsam zu führen.

Verunreinigungen durch Tiere auf Verkehrsflächen oder in Anlagen, insbesondere durch Kot, sind durch die Tierhalterin bzw. den Tierhalter oder von der mit der Führung oder Beaufsichtigung beauftragten Person unverzüglich zu beseitigen.

Das Anbringen von Plakaten, Schildern und Tafeln an Verteilerkästen, Masten, Hinweisschildern, Warnschildern, Brücken, Gebäuden und Bäumen ist verboten.

Bei folgenden Verstößen werden jeweils Verwarnungsgelder in entsprechender Höhe erhoben.

  • Zurücklassen von Tierkot 25,00 €
  • Wegwerfen oder Zurücklassen von Abfällen 10,00 €
  • Abstellen oder Zurücklassen von Abfällen/Wertstoffen außerhalb
  • von Abfall-/Wertstoffbehältern 25,00 €
  • Verunreinigung durch Werbematerialien (Zeitungen und Prospekte usw.) 25,00 €
  • Fehlende Bereitstellung von Abfallbehältern oder deren
  • rechtzeitige Leerung 10,00 €.


Die gesamte Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnung