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28.10.2009

Lohnsteuerkarten 2010

(Holle) 1. Die Lohnsteuerkarten 2010 sind den Arbeitnehmern bis zum 31. Oktober 2009 ausgehändigt bzw. durch die Post übersandt worden . Die steuerfreien Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sind nach Möglichkeit bereits eingetragen.

2. Jeder Arbeitnehmer muss die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 überprüfen und unzutreffende Eintragungen berichtigen lassen.

3. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2010 spätestens zu Beginn des Kalenderjahres 2010 ihren Arbeitgebern auszuhändigen und, falls ihnen die Lohnsteuerkarte 2010 bis dahin nicht zugegangen ist, die Ausstellung sofort zu beantragen.

4. Bei schuldhafter Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach der Klasse VI zu ermitteln. Weist der Arbeitnehmer nach, dass er die Nichtvorlage oder die nicht rechtzeitige Vorlage der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.

5. Unbefugte Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind verboten und strafbar.

6. Änderungen in den Besteuerungsverhältnissen des Arbeitsnehmers dürfen vom  Arbeitgeber erst dann berücksichtigt werden, wenn ihm die geänderte  oder ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist.

7. Anträge auf
a) Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre,
b) Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren in besonderen Fällen (z. B. für die keine steuerliche Lebensbescheinigung vorgelegt werden kann),
c) Berücksichtigung von Pflegekindern unabhängig vom Lebensalter,
d) Berücksichtigung von im Ausland ansässigen Kindern,
e) Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrages in Sonderfällen,
f) Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten oder Sonderausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen,
g) Berücksichtigung von Aufwendungen zur Förderung des Wohneigentums, usw.
h) Berücksichtigung von steuerlich anzuerkennenden (voraussichtlichen) Verlusten sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen Wohnsitzfinanzamt einzureichen.
      
8. Anträge auf Änderung/Ergänzung von sonstigen Eintragungen (z. B. zur Steuerklasse und zum Kirchensteuerabzug) sowie auf Wechsel der Steuerklassen bei Ehegatten sind bei der Gemeinde einzureichen.

9. Für weitere Einzelheiten steht die Info-Hotline (Tel.: 0180 - 334 0 334) und der kleine Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2010 zur Verfügung.

10.  Die für das Eintragen von Steuerfreibeträgen in Abschnitt III der Lohnsteuerkarte erforderlichen Anträge (auch Anträge zu 7.) ,,Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2010“ und ,,vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2010“ erhalten Sie bei der Gemeinde

11. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch die für die Einkommensteuererklärung erforderlichen Vordrucke von der Oberfinanzdirektion im Internet zur Verfügung gestellt werden.