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03.08.2016

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 11. September 2016

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Nachrichten

(Holle) 1. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke

01 Derneburg, 02 Grasdorf, 03 Hackenstedt/Söder, 04 Heersum, 05 Holle I, 06 Holle II,  07 Holle III, 08 Luttrum, 09 Sillium, 10 Sottrum/Henneckenrode der Gemeinde Holle

wird in der Zeit vom 22. bis 26. August 2016 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 1,4 oder 5 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Gemeindeverwaltung ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses verwendet werden. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind innerhalb der Einsichtnahmefrist,
spätestens am 26. August 2016 bis 13.00 Uhr, bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 1,4 oder 5 schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
zum 21. August 2016 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4. Einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhält auf Antrag
4.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
4.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des  Wählerverzeichnisses versäumt hat.
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

Wahlscheine können bis zum 09. September 2016, 13 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 1,4 oder 5 beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können aus den unter 4.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Die beantragende Person muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist.

Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z. B. Gemeinde- und Kreiswahlen), gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist. Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5. Wahlberechtigte mit Wahlschein können nur durch Briefwahl wählen.

Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1. ihren Wahlschein
2. den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der  Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem
Wahlschein angegeben. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn  die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle (Gemeinde Holle - Gemeindewahlleiterin) abgegeben werden.