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15.04.2016

Wahlbekanntmachung und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

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Nachrichten

(Holle) Gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgestzes (NKWG) vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), und § 32 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2015 (Nds. GVBl. S. 320) gebe ich folgendes bekannt:

Die laufende Kommunalwahlperiode endet am 31. Oktober 2016. Die Landesregierung hat durch Verordnung vom 11.05.2015 festgelegt, dass die allgemeinen Neuwahlen (Kommunalwahlen) für die Wahlperiode vom 01.11.2016 bis 31.10.2021 am 11. September 2016 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr stattfinden.

1. Zahl der Vertreterinnen/Vertreter:

  Ratsmitglieder
Mitglieder des Ortsrates
Höchstzahl der Bewerberinnen
Beweber je Wahlvorschlag
Rat der Gemeinde Holle 20 25
Ortsrat in Dernburg 5 10
Ortsrat in Grasdorf
7 12
Ortsrat in Hackenstedt
5 10
Ortsrat in Heersum
5 10
Ortsrat in Holle
9 14
Ortsrat in Sillium
7 12
Ortsrat in Sottrum
7 12

2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche:

Für das Wahlgebiet der Gemeinde Holle ist ein Wahlbereich gebildet worden.

3. Unterschriften für Wahlvorschläge

Jeder Wahlvorschlag für
die Gemeinderatswahl muss von mindestens 20
die Ortsratswahl Holle muss von mindestens 20
die übrigen Ortsratswahlen muss von mindestens 10

Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 21 Abs. 9 NKWG).

Hiervon ausgenommen sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG die folgenden Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge:

a) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen(CDU)
b) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
c) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
d) Freie Demokratische Partei (FDP)
e) DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.)

Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf den Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretungen müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO entsprechen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbes (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieser Bewerberin/dieses Bewerbers enthalten.

5. Einreichung der Wahlvorschläge


Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 25. Juli 2016, 18.00 Uhr, bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle einzureichen.

6. Wahlanzeige

Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 13. Juni 2016 bei der Niedersächsischen Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover einzureichen. § 22 NKWG und § 34 NKWO sind zu beachten.

7. Wahlberechtigung

Zur Wahl des Rates der Gemeinde Holle und der Ortsräte sind nach § 48 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) Personen berechtigt, die Deutsche i. S. d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) besitzen und am Wahltag
• mindestens 16 Jahre alt sind und
• seit mindestens drei Monaten ununterbrochen im Wahlgebiet ihren Wohnsitz haben.
Auf die Wahlrechtsausschlussgründe des § 48 Abs. 2 NKomVG wird verwiesen.

8. Wählbarkeitsvoraussetzungen für den Rat der Gemeinde Holle und die Ortsräte

Nach § 49 Abs. 1 NKomVG sind Personen wählbar, die
• am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
• seit mindestens 6 Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und
• seit mindestens einem Jahr Deutsche i. S. d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.
Auf die Ausschlussgründe von der Wählbarkeit des § 49 Abs. 2 NKomVG wird verwiesen.